Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Ausübung des Fragerechts gestatten. Ist der Versicherte nicht zur Berhandlung 
geladen und ergiebt sich im Verlauf der Verhandlung, daß seine Anwesenheit 
zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich ist, so ist die Verhandlung zu 
vertagen und der Versicherte zu dem neuen Termin zu laden. Erscheint auf 
die Ladung weder der Versicherte noch sein Bevollmächtigter, so ist die Ver- 
handlung ohne diese zu Ende zu führen. Eine Vereidigung der Zeugen und 
Sachverständigen findet nicht statt. 
8. Der Vorsitzende kann Bevollmächtigte des Antragstellers zulassen. Diese 
müssen auf Erfordern eine von dem Antragsteller oder seinem gesetzlichen Ver- 
treter vollzogene schriftliche Vollmacht vorlegen. 
. Ueber die Verhandlung ist unter Zuziehung eines Protokollführers ein 
Protokoll aufzunehmen. Dasselbe muß den wesentlichen Hergang der Ver- 
handlung, sowie die Namen des Vorsitzenden, der Vertreter und des Protokoll= 
führers, den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Antragstellers oder seines 
Bevollmächtigten, der Zeugen und Sachverständigen und das Gutachten der 
unteren Verwaltungsbehörde enthalten. Die Begutachtung hat sich auf die 
Versicherungspflicht oder auf das Versicherungorecht, und bei Anträgen auf BVe- 
willigung einer Invalidenrente auf das Maß der Erwerbsfähigkeit, sowie darauf 
zu erstrecken, ob die Rente nus den im § 17 angegebenen Gründen versagt werden 
soll. Auf die Erfüllung der Wartezeit, die Entrichtung der erforderlichen Zahl 
von Beiträgen und die Höhe der Rente hat sich das Gutachten nicht zu beziehen. 
War von der Versicherunganstalt gegen den erkrankten Versicherten ein Heil- 
verfahren zur Hebung der Enverbsunfähigkeit eingeleitet und hat der Versicherte 
sich den von der Versicherungsanstalt getroffenen Maßnahmen entzogen, so hat 
sich dav Gutachten auch darauf zu erstrecken, ob der Versicherte einen gesetzlichen 
oder sonst triftigen Grund für seine Weigerung hatte und ob die Erwerbs- 
unfähigkeit durch das Verhalten des Versicherten veranlaßt ist. 
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. 
Für das Gutachten sind die anliegenden Formulare zu verwenden, die 
den Protokollen als Aulage beizufügen sind. Ist das Gutachten nicht einstimmig , 
gefaßt, so sind die abweichenden Gutachten der Vertreter mit kurzer bemin. 
im Protokoll zu vermerken. 
10. Die untere Verwaltungsbehörde hat nach Abschluß des Verhandlungs- 
termins das Protokoll mit den entstandenen Akten an den Vorstand der Thü- 
ringischen Versicherungsanstalt abzusenden.
	        
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