Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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(§ 43 des Gesetzes), eine Bescheinigung der Berufogenossenschaft über 
die Höhe der Unfallrente und ein ärztliches Zeugniß über die dauernde 
Erwerbsunfähigkeit, soweit diese sich nicht aus den Akten der Berufs- 
genossenschaft ergiebt, 
. sofern die Wittwe die Rückerstattung der Hälfte der für ihren verstorbenen 
Ehemann verwendeten Beiträge verlangt (§ 44 Abs. 1), die Heiraths- 
urkunde und die Sterbeurkunde, 
. sofern der Wittwer die Rücckerstattung der Hälfte der für seine Ehefrau 
verwendeten Beiträge verlangt (8 44 Abs. 2), die Heirathsurkunde und 
die Sterbeurkunde sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des 
letzten Wohnorts der Verstorbenen, daß diese wegen Enwerbsunfähigkeit 
ihres Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie war, 
. sofern eheliche Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihren ver- 
storbenen Vater verwendeten Beiträge verlangen G 44 Abs. 1), die 
Sterbeurkunde beider Eltern, die Heirathsurkunde der Eltern, die Ge- 
burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des 
Vormundes oder Pflegers, 
sofern Kinder die Nilckerstattung der Hälfte der für ihre verstorbene 
Mutter verwendeten Beiträge verlangen (6§ 44 Abs. 1 und 2), die 
Sterbeurkunde und bei ehelichen Kindern auch die Heirathsurkunde der 
Mutter und die Sterbeurkunde des Vaters, die Geburtsurkunden der 
Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des Vormundes oder 
Pflegers, 
. sofern eheliche Kinder, deren Vater noch am Leben ist, die Rückerstattung 
der Hälfte der für ihre verstorbene Mutter verwendeten Beiträge ver- 
langen (5 14 Abs. 2), die Sterbeurkunde und Heirathsurkunde, sowie die 
Bestallung des Vormundes oder Pflegers, die Geburtsurkunden der Kinder 
unter 15 Jahren sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des 
Wohnorts der Verstorbenen, seit wann der Ehemann der Verstorbenen 
vor dem Tode seiner Ehefrau sich von der häuslichen Gemeinschaft fern- 
gehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat. 
In den Fällen c bis ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes 
des Wohnorts der Antragsteller darüber beizubringen, daß die Hinterbliebenen 
aus Anlaß des Todes des Versicherten eine Entschädigung aus der Unfall- 
versicherung weder beziehen noch zu envarten haben. 
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