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(§ 43 des Gesetzes), eine Bescheinigung der Berufogenossenschaft über
die Höhe der Unfallrente und ein ärztliches Zeugniß über die dauernde
Erwerbsunfähigkeit, soweit diese sich nicht aus den Akten der Berufs-
genossenschaft ergiebt,
. sofern die Wittwe die Rückerstattung der Hälfte der für ihren verstorbenen
Ehemann verwendeten Beiträge verlangt (§ 44 Abs. 1), die Heiraths-
urkunde und die Sterbeurkunde,
. sofern der Wittwer die Rücckerstattung der Hälfte der für seine Ehefrau
verwendeten Beiträge verlangt (8 44 Abs. 2), die Heirathsurkunde und
die Sterbeurkunde sowie eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des
letzten Wohnorts der Verstorbenen, daß diese wegen Enwerbsunfähigkeit
ihres Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie war,
. sofern eheliche Kinder die Rückerstattung der Hälfte der für ihren ver-
storbenen Vater verwendeten Beiträge verlangen G 44 Abs. 1), die
Sterbeurkunde beider Eltern, die Heirathsurkunde der Eltern, die Ge-
burtsurkunden der Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des
Vormundes oder Pflegers,
sofern Kinder die Nilckerstattung der Hälfte der für ihre verstorbene
Mutter verwendeten Beiträge verlangen (6§ 44 Abs. 1 und 2), die
Sterbeurkunde und bei ehelichen Kindern auch die Heirathsurkunde der
Mutter und die Sterbeurkunde des Vaters, die Geburtsurkunden der
Kinder unter 15 Jahren, sowie die Bestallung des Vormundes oder
Pflegers,
. sofern eheliche Kinder, deren Vater noch am Leben ist, die Rückerstattung
der Hälfte der für ihre verstorbene Mutter verwendeten Beiträge ver-
langen (5 14 Abs. 2), die Sterbeurkunde und Heirathsurkunde, sowie die
Bestallung des Vormundes oder Pflegers, die Geburtsurkunden der Kinder
unter 15 Jahren sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes des
Wohnorts der Verstorbenen, seit wann der Ehemann der Verstorbenen
vor dem Tode seiner Ehefrau sich von der häuslichen Gemeinschaft fern-
gehalten und der Pflicht der Unterhaltung der Kinder entzogen hat.
In den Fällen c bis ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes
des Wohnorts der Antragsteller darüber beizubringen, daß die Hinterbliebenen
aus Anlaß des Todes des Versicherten eine Entschädigung aus der Unfall-
versicherung weder beziehen noch zu envarten haben.
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