Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Anlage F (zu § 10). 
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
Ich (Vor= und Zuname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und All- 
wissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom 
Lande auszuhebenden Pferde bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach 
den bezüglichen Vorschriften unter Zugrundelegung der vor dem Eintritt der 
Mobilmachung stattgehabten Friedenspreise und ohne Nücksicht auf die infolge 
der Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit aller 
Unparteilichkeit, also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferdebesitzer 
oder der Reichskasse, abschätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Konfession). 
Amen!
	        
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