Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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3. An Wagenzubehör sind zu jedem Wagen zu liefern: 
1 Wassereimer aus Holz oder Blech, 
1 Achsschmierbüchse aus Blech für etwa 1 kg Wagenschmiere, 
10 Bindestränge aus Hauf, 2 m 50 cm bis 3 m lang, 
1 Handlaterne (Sturmlaterne für Lichte), 
2 große Futtersäcke aus Drillich, zu 1,5 Centner Hafer. 
4. An Geschirrzubehör sind mit jedem Paar Geschirren zu liefern: 
2 Deckengurte, 
2 Halfterketten, ungefähr 1 m 30 cm bio 1 m 70 cm lang und nicht 
über 1 kg schwer. 
1 neue Kardätsche, 
1 Train--(Fahr-Peitsche. 
VBemerkung: Dr Fahrzeune. Geschirre und Zubehörsiücke haben den vorstelIenden Bedingungen 
nöglichst zu entsprechen. Ueber Abweichungen ist nur himvegzusehen, wenn das Fuhr. 
wel sonst für die beabsichtigten mililärischen Zwecke völlig geeignet ist. Keinesfalls 
dars die Bedingung über die ersorderliche Tragsähiakeit unerfüllt bleiben. — Für Fahr, 
zeuge zu besonderen Zwecken können nöthigensalls die Anforderungen entsprechend ge- 
ändert werden. Gelangen für Etappen, Fuhrpark-Lolonnen besonders schwere Zugpserde 
zur Auslebunn, jo dürsen auch Fahrzeune angelauft werden, welche bei einer Tragfähig= 
leit von mindestens Ceutuer entiprechend schwerer als 14 Centner sind.
	        
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