Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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zur Bekämpfung der Pest angeordneten Maßnahmen zu unterstützen und zur 
Belehrung der Bevölkerung in Bezug auf die Pest beizutragen. Insbesondere 
werden sie fortlaufend von den gesundheitlichen Verhältnissen des Ortes, von 
der Sauberkeit der Häuser, der regelmäßigen und zweckmäßigen Beseitigung der 
Haushaltabfälle und Schmutzwässer u. dergl. sich durch Besichtigungen zu unter- 
richten und auf die Abstellung der vorgefundenen Mißstände hinzuwirken haben. 
16. Besonders wichtig ist es, bei den ersten Fällen in einem Orte ein- 
gehende und umsichtige Nachforschungen darüber anzustellen, wo und wie sich die 
Kranken infizirt haben, um in erster Linie gegen die Infektionsquelle die Maß- 
regeln zu richten. 
17. Es empfiehlt sich, in Zeiten drohender Pestgefahr die Aerzte mit einer 
Belehrung über die Pest zu versehen sowie eine für die Bevölkerung bestimmte 
gemeinverständliche Belehrung hierliber allgemein zur Vertheilung zu bringen. 
Die Belehrungen werden vom Reichskanzler aufgestellt und den Bundesregierungen 
mitgetheilt. 
18. Für Orte oder Bezirke, welche von der Pest befallen oder bedroht 
sind und in welchen ein allgemeiner Leichenschauzwang noch nicht besteht, ist eine 
Anordnung zu erlassen, wonach jede Leiche vor der Bestattung einer amtlichen 
Besichtigung (Leichenschau), und zwar thunlichst durch Aerzte, zu unterwerfen ist.
	        
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