Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Die Bildung der in § 14 erwähnten Hebammen-Unterstützungskassen erfolgt 
durch die Bezirksausschüsse, welche zu dem Behufe nach Gehör der Bezirksärzte, 
sowic der betheiligten Hebammen besondere, der Genehmigung des Fürstlichen 
Ministeriums, Abtheilung für das Innere unterliegende Kassenstatute aufzustellen 
haben. 
3. 
Wegen der Inkraftsetzung des 8 14 bleibt weitere Entschließung vorbehalten. 
Gera, den 25. März 1901. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt.
	        
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