Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Gesetzlammlung 
für das 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 618. 
Juhalt: Nachtrag zu der Ministerialverfügung vom 28. Oktober 1878, die Verhütung von Gejahren 
beim Bergban betressend. vom 6. Jumi 10901. 
RNachtrag 
zu der Ministerialverfügung vom 2S. Oktober 1878, die Verhütung 
von Gefahren beim Bergbau betreffend, vom 6. Juni 1001. 
  
An die Stelle des § 23 der Ministerialverfügung vom 28. Oktober 1878, 
die Verhütung von Gefahren beim Bergbau betreffend (Gesetzsammlung Bd. XVIII 
S. 281), treten folgende Bestimmungen: 
„Bei regelmäßiger Förderung mit Maschinen sind nicht nur 
die Schachtmündungen, sondern auch die Hängebänke der Tage- 
aufzüge und die übrigen Fördersohlen mit Abschlüssen, welche 
durch das Fördergestell geiffnet und geschlossen werden (Fallgitter), 
sowie mit Aufhaltvorrichtungen zu versehen. 
Selbstthätig brauchen diese Abschlüsse dann nicht zu sein, wenn 
unmittelbar unter der betreffenden Fördersohle der Schacht oder 
Aufzug sicher abgeschlossen ist. In diesem Falle sind auch Auf- 
haltvorrichtungen nicht erforderlich.“ 
Gera, den 6. Juni 1901. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt. c. 
Ausaegeben am 12. Juni 1901. 1½
	        
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