Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Wenn eine Kirchengemeinde aus verschiedenen politischen Gemeinden zu- 
sammengesetzt ist, kann die Staatsbeihülfe je nach der finanziellen Lage der ein- 
zelnen politischen Gemeinden in verschiedenem prozentnualen Verhältniß zu Gunsten 
der einzelnen Gemeinden des Kirchenverbandes oder auch einer oder einzelner 
zu dem Kirchenverbande gehörigen Gemeinden bewilligt werden 
8 10. 
Das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für Kirchen= und Schulsachen, 
hat über die den Gemeinden aus Staatsmitteln zu gewährende Beihülfe zu der 
Besoldung einzelner Schulstellen für den stehenden Kirchendienst nach gutachtlichem 
Gehör des Bezirksausschusses zu entscheiden. 
5 11. 
Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1902 in Kraft. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. 
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Verfügungen erläßt das 
Ministerium. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 7. Jannar 1902. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fülsten: 
— Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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