Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Für diejenigen Versicherten, deren n Beschäftigung durch die Natur ihres 
Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von 
weniger als einer Woche beschränkt ist, erfolgt die Beitragserhebung und Marken- 
venwendung durch die nach Ziff. 1 zuständige Ortskrankenkasse beziehentlich Ge- 
meindekrankenversicherung des Wohnorts. Diese Versicherten haben innerhalb 
einer Woche nach Schluß jedes Monats bei der Einzugsstelle ihres Wohnorts 
schriftlich anzumelden, bei welchem Arbeitgeber sie in jeder einzelnen im abge- 
laufenen Monat begonnenen Woche zuerst eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
ausgellbt haben. 
Für die Meldung ist das als Anlage A abgedruckte Formular zu benutzen. 
Hat eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einer Woche nicht statt- 
gefunden, so ist dies durch den Vermerk „ohne Beschäftigung“ erkenntlich zu machen. 
ine Meldung in diesem Sinne ist auch zu erstatten, wenn im Laufe 
eines ganzen Monats eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht ausgeilbt 
worden ist. 
1. 
Jeder Anmeldung ist die Quittungskarte beizuflgen, sofern sie nicht schon 
bei der Einzugsstelle hinterlegt ist. Wird nicht (wozu der Versicherte berechtigt 
ist) die Rückgabe der Quittungskarte verlangt, so wird angenommen, daß der 
Versicherte von dem ihm nach § 153 des Gesetzes zustehenden Rechte, die 
Quittungskarte bei der Einzugsstelle zu hinterlegen, Gebrauch machen will. 
Soweit Quittungskarten bei der Einzugsstelle nicht hinterlegt werden, 
sind sie an den von der Einzugsstelle zu bestimmenden Tagen zum Zweck des 
Markeneinklebens dort vorzulegen. 
D. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge für die von ihnen beschäf- 
tigten versicherungspflichtigen Personen innerhalb einer Woche nach Schluß jedes 
Monats, bezüglich zu den für die Kasse festgesetzten Hebeterminen, in den Fällen 
der Ziffer 3 innerhalb einer Woche nach ihrer Anforderung durch die Einzugs- 
stelle an diese abzuführen. 
6. 
Versicherungspflichtige Personen sind nach § 144 Abs. 1 des Gesetzes 
befugt, die Beiträge an Stelle der Arbeitgeber zu entrichten.
	        
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