Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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Anlage C (zu §§ 6 und 18). 
Gelichtspunkte 
für 
Auswahl der Mohllmachungspferde. 
  
1. GEintheilung in Klassen. 
u) Reitpferde 1: Frische, gute Gänge, möglichst bereits geritten; bestimmt 
für Offiziere, sowie für Kavallerie und Feldartillerie. 
b) Reitpferde II: Sämmtliche ilbrigen Pferde des Reitschlages; bestimmt 
für die übrigen Waffen und Formationen, für Sanitätsoffiziere und 
Beamte. 
c) Zugpferde 1: Neben starkem, tiefem Gebäude, frische und geräumige 
Gänge, bestimmt für die Feldartillerie, die Infanteric-Munitions= 
kolonnen, die Infanterie-Patronemvagen, die Korps= und Reserve- 
Divisions-Telegraphen-Abtheilungen und die Krankenwagen der 
Sanitäts-Kompagnien. 
d) Zugpferde II: Sämmtliche übrigen Pferde, welche an Arbeit gewöhnt 
sind und nicht derartige Fehler (Ziffer 4) zeigen, welche die Gebrauchs- 
fähigkeit in kurzer Zeit in Frage stellen; bestimmt flir die übrigen 
Truppenfahrzeuge und Trains. 
e) Besonders schwere Zugpferde: Sämmtliche rein kaltblütigen Pferde, 
die Kreuzungsprodukte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und 
solche, zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten im Schritte geeigneten 
Warmblüter, die infolge ihrer Masse mit der Kriegsration voraus- 
sichtlich nicht zu ernähren sind; bestimmt für Fußartillerie= und 
Pionier-Belagerungsformationen, sowie besonders festgesetzte Fuhr- 
parkkolonnen.
	        
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