Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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vom 3. Dezember 1890 veröffentlichten Beschlus, der Thüringischen Versicherungs- 
anstalt vom 28. November 1890 (Amts= und Verordnungsblatt S. 112) — 
haben über die von ihnen ausgestellten Quittungskarten für Selbstversiche- 
rung (Formular B) besondere Listen zu führen, aus welchen der Name und 
Geburtstag des Versicherten sowie die Nummer seiner Quittungskarte ersichtlich ist. 
Diese Listen müssen ferner die laufende Nummer der eingetragenen Namen 
enthalten und sind mit dem Schluß jedes Kalenderjahres abzuschließen. 
II. 
Zur Verlängerung der Gültigkeitsdaner der Quittungskarten für ver- 
sicherungspflichtige Personen nach Maßgabe der Ziffer 4 der nachstehenden Be- 
kanntmachung vom 10. November 1899 sind diejenigen Stellen befugt, welche 
mit der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungskarten beauftragt sind. 
III. 
Die Quittungskarten — JFormulare A und B — sind bei der Reichs- 
druckerei zum Prcise von 1 Mark für je 100 Stück zu beziehen. 
Gera, den 18. Jannar 10900. 
Färstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Engelhardt. " 
Hekanntmachung, betreffend die Entwerthung 
und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung. 
Vom pP. November 1899. 
Auf Grund der # 141, 144, 148, 149, 152, 158, 160, 163 des In- 
validenversicherungsgesetzes hat der Bundesrath über die Entwerthung und Ver- 
nichtung der Marken bei der Invalidenversicherung nachstehende Vorschriften 
beschlossen: 
1. Arbeitgeber und Versicherte, welche Marken in die Quittungskarten ein- 
kleben, sind zur Entwerthung dieser Marken, soweit sie nur für eine 
Woche gelten, befugt, soweit sie aber für mehr als eine Woche gelten, 
verpflichtet. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann angeordnet werden, daß 
bei der freiwilligen Versicherung (§§ 14, 145 des Invalidenversicherungs-
	        
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