Aulage 0 (zu § 21).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten
Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen
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Lenkbarkeit nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über
11 Centner wiegen, ein kräftiges Untergestell mit Achsen von Stahl oder
Eisen und mindestens 18 Centner Tragfähigkeit haben. Sie missen
ferner mit 2 Stenerkerten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und
einer Hinterbracke (Waagr) versehen sein. Das Vorhandensein eines
Langbaumes und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber
nicht durchaus erforderlich. Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz
mit eisernen Neifen versehenen Vorderräder soll nicht unter 80 cm, die
der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm, die Breite
der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleise-
breite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder
aus zwei Leitern mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretter-
boden bestehen. Das Vorhandensein von hinteren und vorderen Kopf-
wänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplaus und eines Sitz-
brettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth.
Spanmketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum
von der Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm
betragen.
. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kunnnt-
oder Sielengeschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie milssen
Zugstränge von Hauf oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine
von Hauf, Bandgurt oder Leder und eine Halfter nebst starkem, mit
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