Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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2. Die Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seiten- 
zahlen versehen sein; sie sind, bevor sie in Gebrauch genommen werden, von der 
Ortspolizeibehörde des gewerblichen Niederlassungsortes unter Beglaubigung der 
Seitenzahl abzustempeln. In den Büchern dürfen weder Rasuren vorgenommen, 
noch Eintragungen unleserlich gemacht werden. Das Herauonehmen oder Zu- 
sammenkleben von Blättern, sowie das Einheften neuer Blätter ist verboten. 
Auch dürfen die Bücher während der für die Anfbewahrung vorgeschriebenen 
Zeit (Ziffer 9) weder ganz noch theilweise vernichtet werden. 
3. In das Geschäftsbuch sind alle schriftlichen und mündlichen 
Geschäftsaufträge im Laufe des Tages, an dem sie eingehen, in der Reihenfolge 
des Eingangs unter fortlaufender Nummer mit Tinte in deutscher Sprache und 
in deutschen oder lateinischen Schriftzeichen vollständig einzutragen. 
Die zur Erledigung des Geschäftsauftrags vorgenommenen einzelnen 
0eschäftetnntimmgen sind im Laufe des Tages, an welchem sie vorgenommen 
werden, der Empfang von Geldern, Werthgegenständen u. s. w. am Tage des 
Eingangs in den Spalten 8, 9 und 11 zu vermerken. 
Die in Verfolg desselben Geschäftsauftrags eingehenden weiteren Schrift- 
stücke und Aufträge und die späterhin vorgenommenen Einzelhandlungen sind 
nicht unter einer besonderen Nummer des Geschäftsbuchs einzutragen, sondern 
im unmittelbaren Anschluß an die Eintragung des ersten Auftrags unter der- 
selben Nummer untereinander nachzutragen. Zu dem Zwecke ist bei Geschäfts- 
aufträgen der in Ziffer 4 Abs. 1 bezeichneten Art ein entsprechender Raum für 
solche Nachtragungen offen zu halten. Erweist sich dieser Raum später als 
umzureichend, so sind die weiteren Eintragungen unter Beibehaltung der bis- 
herigen Nummer an anderer Stelle vorzunehmen und diese Stelle bei der bis- 
herigen Nummer unter „Bemerkungen“ zu bezeichnen. 
4. In denjenigen Fällen, in denen die Erledigung des Geschäftsauftrags 
eine Reihe von Einzelhandlungen erfordert, insbesondere bei Erbschaftsregu- 
lirungen, Vermögensverwaltungen und allen Vollmachtsaufträgen, sind sogleich 
nach Eintragung des Auftrags in das Geschäftsbuch besondere Handakten zu 
bilden, in denen alle in den Händen des Gewerbetreibenden zurückbleibenden 
Entwürfe, Vollmachten, Schriftstücke, Beläge, Rechnungen, Quittungen und 
anderen Eingänge nach der Reihenfolge des Datums zu vereinigen sind. 
Die Handakten sind so zu führen und, soweit erforderlich, durch kurze 
Aufzeichnungen über die Geschäftsthätigkeit jederzeit so zu vervollständigen, daß
	        
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