Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

37 
8 5. 
Die Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen haben die 
auf Grund § 13 des Gesetzes von ihnen anzufertigenden Verzeichnisse: 
a) der Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht 
worden ist, 
b) derjenigen ihrer Zöglinge, welche im Laufe des betreffenden Jahres 
ihr zwölftes Lebensjahr zurücklegen, 
nach dem Formulare VI und zwar ebenfalls unter Ansfüllung der Colonnen 1 
bis 6 aufzustellen und vier Wochen vor dem Schlusse des Schuljahres an den 
Impfarzt abzuliefern. 
In den Verzeichnissen sind die betreffenden Zöglinge in der alphabetischen 
Reihenfolge ihrer Familiennamen aufzuführen. 
Dafern sich unter den im Verzeichnisse unter b aufzuführenden Zöglingen 
solche befinden, welche nach § 1 Ziffer 2 des Gesetzes ihre Befreiung von der 
Impfpflicht durch ärztliches Zeugniß nachweisen, so ist dies unter Beischluß der 
betreffenden Zeugnisse in der letzten Spalte des Formulars zu vermerken. 
86. 
Nach Eingang der Impflisten (58 4 und 5) haben die Impfürzte Tag und 
Stunde der öffentlichen Impf= und Revisionstermine zu bestimmen und die be- 
treffenden Gemeindevorstände, bezülglich Schulvorsteher, mindestens 8 Tage vorher 
hiervon in Keunntniß zu setzen. 
Die Bestimmung der öffentlichen Impftermine bleibt zunächst dem pflicht- 
mäßigen Ermessen des Impfarztes überlassen. Auf deshalb erhobene Beschwerde 
der Betheiligten aber hat das Fürstliche Landrathsamt endgültig zu entscheiden. 
Die Gemeindevorstände haben sodann Lokal und Termin der öffentlichen 
Impfungen und Impfrevisionen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und 
die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder der nach § 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes 
impfpflichtigen Kinder unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in § 14 des- 
selben Gesetzes angedrohten Strafen aufzufordern, mit ihren Kindern in den 
anberaumten Terminen behufs der Impfung und ihrer Kontrole zu erscheinen 
oder die Befreiung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. 
Die nurgedachten Zeugnisse sind im Impftermine vorzuzeigen. In letzterem 
sind auch diejenigen Kinder, bei denen nach § 2 Abs. 2 des Impfgesetzes in 
zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt endgültig zu entscheiden hat, ob 
9.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.