Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

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e) Die Lymphe darf nur in der von der Impfanstalt gelieferten Ver- 
packung abgegeben werden, und dieser Verpackung müssen die Be- 
zeichnung der Anstalt, Angaben über die Nummer des Versandbuchs, 
über den Tag der Abnahme der Lymphe und über die in der Ver- 
packung enthaltenen Portionen sowie eine Gebrauchsanweisung bei- 
gefügt sein. Letztere hat den Wortlaut der §§8 37 bis 13 der Vor- 
schriften, welche von den Aerzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts 
zu befolgen sind, zu enthalten. 
4) Lymphe, welche vor mehr als drei Monaten abgenommen ist, darf nicht 
abgegeben werden. 
0) Ueber den Empfang und die Abgabe der Lymphe ist ein Buch zu 
führen, in welchem der Tag des Empfanges, die Bezeichnung der 
Anstalt, in welcher die Lymphe gewonnen ist, der Tag der Abgabe, 
der Name und die Wohnung des Abnehmers einzutragen sind. 
IV. 
Vorschriften, welche von den Torzten bei der Ausführung des 
Impfgrschäfts zu befolgen sind. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
(2ß5. 
Der Impfarzt hält in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September 
jedes Jahres in jedem Orte seines Impfbezirks mindestens einen öffentlichen 
Impf= und einen dergleichen Revisionstermin ab. An Orten, an welchen an- 
steckende Krankheiten, wie Scharlach, Masern, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, 
Flecktyphus, rosenartige Entzündungen in grüßerer Verbreitung auftreten, ist 
die Impfung in öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie nicht 
vorzunehmen. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn des Impfgeschäfts davon Kenntniß, 
daß derartige Krankheiten in dem betreffenden Orte herrschen, oder zeigen sich 
dort auch nur einzelne Fälle von Impfrothlauf, so hat er die Impfung an 
diesem Orte sofort zu unterbrechen und dem Bezirksarzte davon Anzeige 
zu machen.
	        
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