Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Vierundwanzigster Band. 1900-1902. (24)

Liste 
bereits im Geburtsjahre zur Impfung gelangten Kinder 
für 19. 
Bemerkungen. 
I. In die -iste der bereits im —uu. t. zur Inwfung vorgestellten Kinder' sind vom Afarse die Namen u.. s. w. 
nach Masg#abe der Spaltendberschristen von allen denjenigen Kindern einsutragen, welche vor Ablauf desjenigen 
Kalenderjahres, innerhalb deisen sie geboren sind, bereits zur Impfung vorgestellt und wirklich geimpft worden sind. 
. In Spalte 7 ist einzutragen: » «» . , » 
1. bei Impfung mit Khertmohe der Name derienigen Austalt oder derienigen Privatperson, von welcher die 
Uymphe bezogen wurde: « . . . 
2 bei Impfung mit Mfuscheulmyhe von Körper zu Löher der Vor-, und Zuname des Abimpflings: 
3. bei Impmfsung mit ausbewahrter Menschenlmmphe der Name derienigen Anstalt oder desienigen Impsarztes, von 
velchem die Lymphe bezogen wurde. teintrugende Imvsargt die in ansbewahrtem Zubtande hebrauchte 
Vmnblhe von einem eingelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieies Lindes einzutragen; hatte er sic von 
mehreren Kindern entnommen und gemischt ausbewahrt, so ist der Name den Juwfarztes selbst in diese Spalte 
cinzuragen. 
III. Die Erstimpfung hat als ersolgreich zu veiten, wenn mindestend eine Pustel zur vgehßtigen Entwickelung gekommen ilt. 
den Inostees der Wiederimpfung genügtk für den Ersolg schon die Bildung von Knötchen bezichungsweise Bläschen an 
uen Inupsstellen. 
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