Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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2) Verordnung, die Errichtung einer Kirchen, und Schulcommission für den Landestheil Gera detr. 
(Public. in Nr. 21. des Amts, und Derordnungsblatles vom Jaht#e 1903.) 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzichste von Gottes Gnaden Jün. 
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- 
benstein te. w. 
verordnen hierdurch Folgendes: 
8. 1. 
Mit dem 1. Juli d. Is. trikt die Kirchencommission für den Landestheil Gera außer 
Wirksamkeit. 
§ 2. 
Von demselben Tage an wird die Verwaltung der Klrchen- und Schulangelegen- 
beiten in dem gedachten Landestheil, mit Ausnahme der Stadt Gera, unter der Ober- 
aussicht der betreffenden Ministerialabthellung, einer Behörde übertragen, welche die Be- 
nennung führt: 
„Fürstliche Kirchen= und Schulcommission Gera.“ 
8. 3. 
Die obengenannte Behörde hat aus dem Vorstand des Landrathsamte Gera und 
dem Superintendenten der Diöces Gera zu bestehen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigesügtem Fürstlichen 
Insiegel. 
Schloß Ostersteln, den 23. Mai 1863. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbon. Dinger. Hr. E. v. Beulwib.
	        
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