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erstatten, welcher seinerseits sofort nach eingegangener Meldung oder eiwa schon vor dieser
von dem Ausbruche des Feuers erlangter Kenuluiß in Gemäßbeit des Art. 74 der Snraf=
prozeßordnung an Ort und Stelle in Thäligkeit zu treten, sowie auch dem betreffenden
Staatsanwalte, wenn dieser nicht selbst bereits an der Brandstelle anwesend sein sollte,
die im Art. 74 eil. vorgeschriebene Nachricht unverweilt zugehen zu lassen hat.
Gera, den 28. September 1863.
Fürstliches Ministerium.
v Harbon
Münch.
2) Ministerialbekanmimachung, das mit dem Herzogl. Sächs. Ministerium zu Altenburg in Betreff
der durch Reauisitionen in Kriminal= und Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten beir., vom 3.
September 1803.
Chublic. in Nr. 10. bes Amts, und Vero#tnungstlanes vom Jahre 1803.)
Mit dem Herzoglich Siächsischen Ministerium zu Altenburg sind wir in Betreff der
durch Requisitionen in Kriminal= und Polizei-Untersuchungen erwachsenden Kosten über
die nachstehenden Bestimmungen übercingekommen.
Art. 1.
Wenn in strafrechtlichen Untersuchungen durch die Requtsikion einer Gerichtobe-
hörde des einen Staats an eine solche des andern bei lehterer baare Auslagen noth.
wendig werden oder sonst Gebühren und Kosien entstehen, so soll der requfrirenden Be-
hörde eine Vergütung dieser Auslagen und Kosten niemals angesonnen werden und
zwar ohne Unterschied, ob das endliche Erkenntniß dle Tragung der Kosten einer Un-
tersuchung der Staatskasse oder dem Angeschuldigten oder sonst einem Verpflichteten zu-
weisen wird. (Vergl. jedoch Art. 2.)
Zu solchen baaren Auslagen und sonstigen Kosien werden insbesondere gerechnet:
alle Auslagen für Verpflegung, Trausport und Bewachung der Gefangenen, Boten-
löhnungen, dann Protokollirungs= Schreib= und Abschrift-Gebühren, Stempeltaxen. fo-
wie alle an Gerichtspersonen, Zeugen und Sachverständige oder an Gerichtskassen sonft
zu entrichtende Gebübren und andere Kosien dieser Art.