Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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1) der plöpliche Tod oder die Verunglückung, ohne dah sich ein Verdacht der konkur. 
rirenden Schuld eines Dritten äußert, nicht unter den Augen der Hausgenossen 
oder anderer unverdächtiger Personen ersolgt, (z. B. bei dem Auffinden eines Er, 
bängten, Ertrunkenen 2c.) oder 
ist der Tod zwar unter den Augen unbescholtener Versonen erfolgt, es zeigt sich 
aber, wenn auch nur ganz entfernter Verdacht der Schuld eines Dritten (z. B. Er- 
scheinungen vor dem Tode, welche auf Genuß von Gist deuten könnten, als Erbre- 
chen 2c.), 
so hai die Orts-Polizeibehörde sofort dem Phyükus und in dessen Abwesenheit dem näck- 
sten Arzte Anzeige zu machen. 
Dieser hat sich sofort an Ot und Stelle zu begeben, die Leiche zu besichtigen und 
zu seiner Information mit Hilse der Orts-Polizei die nötbigen Erkurdigungen einzuzieben. 
Diese Kognition kann zu einem zweifachen Resultate führen. 
1. 
Der Arzti sindet nichts, was nach seiner sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung auf 
die konkurrirende Schuld eines Dritten hindentet. In diesem Falle ertheilt er den Beer- 
digungaschein, — als Physikus allein unter Siegel und Unterschrift, als Prival-Arzt in 
Verbindung mit der Ons,Polizeibehörde, — verfaht über den Befund eine Niederschrift 
und sendet diese sofort an den Staatsanwalt des betreffenden Kreisgerichts, Bezirks ein. 
Dieser prüft auch den Bericht sorgfältig, veranlaht entweder noch Schritte zur 
Aufklärung oder läßt die Sache auf sich beruhen. 
2. 
Findet der Arzt wegen äußerer Verlebungen der Leiche oder aus anderen Grunden 
auch nur einigen, wenn auch nur entfernten Verdacht der konkurrirenden Schuld eines Drit- 
ten, so ertheilt er keinen Beerdigungsschein. Er sorgt mit Beihilfe der Orts. Polizeibeboͤr- 
de, (welcher diese Pflicht in jedem Falle unbedingt obliegt), für sorgfältige Unterbringung 
und Aufbewabrung der Leiche und zeigt den Fall mit seinen Vermuthungen sofort dem 
Staateanwalie des betreffenden Kreisgerichts-Bezirke an. Findet der Staatsanwalt, daß 
offenbar und unzweifelhaft gar kein Verdacht eines Verbrechens vorhauden ist, so ertheilt er 
sofor! den Beerdigungsschein unter Siegel und Unterschrist und stellt denselten der 
Orts, Polizeibehörde oder den Angehörigen des Verstorbenen zu. 
Jü dogegen der Staatsanwalt der Anücht, daß der Fall des Art. 167 der Strafpto- 
zebordnung vorliegt, so veranlaßt er die gerichtliche Obduktion bezüglich Sektion durch Re- 
quisition des Untersuchungsrichters (Art. 169), oder des Einzelrichters im Falle des Art. 
S1 ber Strasprozeßordnung. 
Den Beerdigungsschein ertbeilt in diesem Falle der Staatsanwalt, wenn er bei der 
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