Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 2. 
Seine Majestät der König von Preußen kann, wenn er es für gut befindet, einen 
diplomatischen Agenken bei dem Hofe von Peking accreditiren, und Seine Majestät der 
Kaiser von China kann in gleicher Weise, wenn er es für gut befindet, einen diploma- 
bischen Agenten für den Hof von Berlin ernennen. 
Dem von Seiner Majestät dem Könige von Preußen ernannten diplomatischen 
Agenten soll gestattet sein, auch die Vertretung der anderen coutrahirenden Deurschen 
Staaten zu übernehmen, welchen vertragsmäßig das Recht, sich durch eigene diploma- 
tische Agenten beim Hofe von Peking vertreten zu lassen, nicht zustcht. 
Seine Majestät der Kaiser von China willigt ein, daß der von Seiner Majestär 
dem Könige von Preußen ernannte diplomatische Agent, mit selner Familie und seinem 
Haushalt, dauernd in der Haupistadt wohnen, oder dieselte gelegentlich besuchen darf, 
je nach der Wahl der Preußischen Regierung. 
Artikel 3. 
Die diplomatischen Agenten Preußens und China's sollen gegenseitig am Orte ih- 
res Aufenthalts die Vorrechte und Freiheiten genießen, welche das Völkerrecht ihnen 
gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre Correspondenz sollen unver. 
leplich sein. Sie sollen in der Wahl und Ansiellung ihrer Beamten, Couriere, Doll- 
melscher, Diener u. s. w. nicht beschräuft werden. 
Alle Arten von Kosien, welche die diplomatischen Missionen verursachen, werden 
Von ihren respektiren Regierungen getragen werden. 
Die Cbinefischen Bebörden werden Alles khun, um dem Preußischen diplomatischen 
Agenten, wenn er nach der Hauptstadt kommt, um daselbst seinen Wohnütz aufzuschla- 
gen, beim Miethen eines passenden Hauses und sonstiger Räumlichkeiten behülflich zu sein. 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Deutschen Staaten sollen das Recht haben, einen General- 
Konsul und für jeden offenen Hafen oder jede dergleichen Stadt in China, für wolche 
ihre Handelsinteressen es erbeischen, einen Konsul, Vice- Konsul oder Konsular-Agenten 
zu ernennen. 
Diese Beamten sollen mit der gebührenden Achtung von den Ehinesischen Behör- 
den behandelt werden und dieselben Privilegien und Vorrechte geniehen, wie die Kon- 
sular-Beamten der meisttegünstigten Nation. 
Im Falle der Abwesenheit eines Deutschen Konsular-Beamten sollen die Untertha- 
nen der kontrahirenden Deutschen Staaten die Befugniß haben, sich an den Konsul ei- 
ner befreundeten Macht, oder im Nothfalle auch an den Zolldirektor zu wenden, welcher 
es sich angelegen lassen sein soll, denselben die Vortheile dieses Vertrages zu sichern.
	        
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