Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 5. 
Alle dienülichen, von dem diplomatischen Agenten Seiner Masestät des Königs 
von Preußen oder von den Konsularbeamten der kontrahirenden Deutschen Staaten, an 
die Chinesischen Behörden gerichteten Mittheilungen sollen Demsch geschrieben werden. 
Bis auf Weiteres sollen sie von einer Chinesischen Uebersetzung begleitet sein, aber un- 
ter der gegenseitigen Uebereinkunft, daß im Falle eine Verschiedenheit in der Bedeutung 
des Deutschen und Chinesischen Texles vorkommen sollte, die Deutschen Regierungen den 
im Deutschen Text ausgedrückten Sinn als den richtigen ansehen werden. 
Desgleichen sollen die amtlichen Mintheilungen Chinesischer Behörden an den Ge- 
sandten Preußens oder die Konsuln der kontrahirenden Deutschen Staaten Chinesisch 
geschrieben werden, und wird dieser Text für die Chinesischen Behörden als der richtige 
gelten. Man ist übereingekommen, daß die Uebersetzungen niemals als beweisend ange- 
sehen werden sollen. 
Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifst, so wird derselbe, um jede spälere Dis- 
kussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf, daß die Franzöüssche Sprache unter al- 
len Diplomaten Europa's bekannt ist, in Deutscher, Chinesischer und Französischer Sprache 
ausgefertigt werden. Alle diese Ausferligungen haben denselben Sinn und dieselbe Be- 
deutung, aber der Französische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen wer- 
den, dergestalt, daß wenn eine verschiedene Auslegung des Deutschen und Chinesischen 
Vertrages irgendwo stattfinden sollte, die Französische Ausfertigung entscheidend seln soll. 
Artikel 6. 
In den Häsen und Städten: Canton, Swatan (Tschau-Tschau), Amoi, Futschau, 
Ningpo, Schanghai, Tongtschau, Tienksin, Niutschwang, Tschin-Kiang, Kin-Kiang, Hang- 
kau, ferner Kiongtschan auf der Jusel Hainau und Tai-wan und Tam. sui auf der In- 
sel Formosa — ist es den Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten erlaubt, 
sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen, und Handel oder Industrie zu 
treiben. Sie können zwischen denselben nach Belieben mit ihren Fahrzeugen und Waa- 
ren hin= und herfahren, daselbst Häuser kaufen, miethen oder vermiethen, Land pachten 
oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospiläler anlegen. 
Artikel 7. 
Handelsschiffe eines der kontrahirenden Deutschen Staaten sind nicht berechtigt, nach 
andern Häfen zu fahren, als solchen, die in diesem Vertrage für offen erklärt worden 
find. Sie sollen nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel längs 
der Küsie treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung betrof- 
fen werden, sollen mit ihrer Ladung der Confiskation durch die Chinesische Regierung 
unterliegen.
	        
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