Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 6. 
Die Staaten des Zollvereines und die Republik Chili kommen dahin überein, daß 
jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befrelung in Handels= oder Schifffabrts= 
Angelegenheiten, welche einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend eines 
anderen Staates gegenwärtig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen möchte, bei 
Gleichheit des Falles und der Umstände auf die Unterthanen oder Bürger des anderen 
Theiles ausgedehnt werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gun- 
sten jenes anderen Staates unentgeltlich gemacht ist, oder gegen Gewährung einer Ent- 
schädigung von möglichst gleichem Werthe, wenn das Zugeständniß bedingungsweise er- 
folgt war. 
Artikel?7 
Alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Zollvereins-Staaten als Schiffe dieser 
Staaten, und alle Schiffe, welche nach den Gesetzen der Republik Chili als Chilenische 
anzusehen sind, sollen für die Zwecke dieses Vertrages als Schiffe des Zollvereines und 
resp. Chili's betrachtet werden. 
Artikel 8. 
Alle Kaufleute, Schiffs-Kapitaine oder Schiffsführer und andere Unterthanen und 
Bürger des einen der beiden vertragenden Theile sollen volle Freiheit haben in allen Ge- 
bieten des anderen, ihre eigenen Geschäfte selbst zu betreiben oder deren Führung nach 
ihrem Belieben Anderen als Mäkler, Agent, Faktor, oder Dollmetscher zu übertragen, 
und sie sollen nicht genötbigt sein, anderer Personen als derjenigen sich zu bedienen, 
welche die einheimischen Unterthanen oder Bürger beschäftigen, noch solchen Personen, 
welche es ihnen beliebt zu beschäftigen, höheren Lohn oder Vergütung zu bezahlen, als 
daele in gleichen Fällen von den einheimischen Unterthanen oder Bürgern bezahlt 
wird. Es soll ihnen freistehen zu kaufen, von wem, und zu verkaufen, an wen sie wol- 
len ur in belden Fällen soll dem Käufer und Verkäufer volle Freiheit gelassen werden, 
den Preis der beziehentlich nach den Besigungen oder Gebieten der vertragenden Theile 
eingeführten oder von da ausgeführten Handelsartikel, Güter oder Waaren des erlaub- 
ten Verkehrs zu behandeln und festzusetzen, wie sie es für gut befinden mögen, indem 
sie sich jedoch stets den Gesetzen und feststehenden Gebräuchen besagter Gebiete unter- 
werfen 
Artikel 9. 
Die. Unterthanen und Bürger eines jeden der vertragenden Theile in den Gebieten
	        
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