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Güter und Effekten, gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewabrsam befluden oder
anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind, sollen nicht der Beschlagnahme oder
Seauestration oder irgend anderen Lasten oder Anforderungen als denjenigen unterlie-
gen, welche gleichen Esfekten und dem glelchen Eigenthume der einheimischen Untertha-
nen oder Bürger angesonnen werden. In gleichem Falle sollen Schuldsorderungen zwi-
schen Privat-Personen, öffentliche Fonds und Gesellschafts-Aktien niemals konfiszirk, le-
questrirt oder mit Beschlag belegt werden.
Artikel 16.
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden verkragenden Theile, welchr
in den Gebieten des anderen sich wohnhaft aufhalten, sollen wegen ihrer Religlon nicht
belästigt, verfolgt oder beunruhigt werden, vielmehr sollen sie darin volle und unbehin-
derte Gewissensfreiheit haben, und sie sollen um dieser Ursache willen nicht minder für
ihre Personen und ihr Eigenthum denselben Schuß genießen, welcher einheimischen Unter.
thanen und Bürgern zu Theil wird.
Hinsichtlich der Besugniß zur Benutzung der für ihre Glaubensgenossen berelts vor-
handenen, so wie zur Anlegung, Unterhaltung und Benußzung eigener Begräbnißplät
sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden der vertragenden Theile, welche sich in
den Gebieten des anderen aufhalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zustehen und
der nämliche Schuy gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der am meisten
begünstigten Nation.
Artikel 17.
Wenn ein Kriegsschiff oder Handelsschiff des einen der verltragenden Theile an den
Küsten des anderen Schiffbruch leiden sollte, so soll solches Schiff oder dessen Theile und
alle Ausrüstungen und Zubehörungen und alle geborgenen Güter und Waaren oder
deren Erlös, wenn sie verkauft werden, den Eigenthümern auf ihr oder ihrer bevollmäch-
t#igten Agenten Verlangen getreulich zurückgegeben werden; und wenn die Eigenthümer
oder deren Agenten nicht an Ort und Sielle sind, sollen die gedachten Güter und
Waaren, oder deren Erlös, sowie die an Bord des gestrandeten Schiffes gefundenen
Papicte, soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, dem Consul des betreffenden
Zollvereins-Staates oder resp. dem Chilenischen Konsul, in dessen Bezirke der Schiff-
bruch Stalt gefunden hal, ausgeliefert werden; und der Konsul, die Eigenthümer oder
Agenten sollen nur diejenigen zur Erhaltung des Eigenthumes aufgewendeten Kosten,
sowie den Bergelohn zahlen, welche in gleichem Falle des Schiffbruchs eines einhei-
mischen Schiffes zu entrichten gewesen sein würden. Die geborgenen Güter und Wag-
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