Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Güter und Effekten, gleichviel, ob solche sich in ihrem eigenen Gewabrsam befluden oder 
anderen Personen oder dem Staate anvertraut sind, sollen nicht der Beschlagnahme oder 
Seauestration oder irgend anderen Lasten oder Anforderungen als denjenigen unterlie- 
gen, welche gleichen Esfekten und dem glelchen Eigenthume der einheimischen Untertha- 
nen oder Bürger angesonnen werden. In gleichem Falle sollen Schuldsorderungen zwi- 
schen Privat-Personen, öffentliche Fonds und Gesellschafts-Aktien niemals konfiszirk, le- 
questrirt oder mit Beschlag belegt werden. 
Artikel 16. 
Die Unterthanen oder Bürger eines jeden der beiden verkragenden Theile, welchr 
in den Gebieten des anderen sich wohnhaft aufhalten, sollen wegen ihrer Religlon nicht 
belästigt, verfolgt oder beunruhigt werden, vielmehr sollen sie darin volle und unbehin- 
derte Gewissensfreiheit haben, und sie sollen um dieser Ursache willen nicht minder für 
ihre Personen und ihr Eigenthum denselben Schuß genießen, welcher einheimischen Unter. 
thanen und Bürgern zu Theil wird. 
Hinsichtlich der Besugniß zur Benutzung der für ihre Glaubensgenossen berelts vor- 
handenen, so wie zur Anlegung, Unterhaltung und Benußzung eigener Begräbnißplät 
sollen den Unterthanen und Bürgern eines jeden der vertragenden Theile, welche sich in 
den Gebieten des anderen aufhalten, die nämlichen Freiheiten und Rechte zustehen und 
der nämliche Schuy gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der am meisten 
begünstigten Nation. 
Artikel 17. 
Wenn ein Kriegsschiff oder Handelsschiff des einen der verltragenden Theile an den 
Küsten des anderen Schiffbruch leiden sollte, so soll solches Schiff oder dessen Theile und 
alle Ausrüstungen und Zubehörungen und alle geborgenen Güter und Waaren oder 
deren Erlös, wenn sie verkauft werden, den Eigenthümern auf ihr oder ihrer bevollmäch- 
t#igten Agenten Verlangen getreulich zurückgegeben werden; und wenn die Eigenthümer 
oder deren Agenten nicht an Ort und Sielle sind, sollen die gedachten Güter und 
Waaren, oder deren Erlös, sowie die an Bord des gestrandeten Schiffes gefundenen 
Papicte, soweit die Gesetze des Landes dieses gestatten, dem Consul des betreffenden 
Zollvereins-Staates oder resp. dem Chilenischen Konsul, in dessen Bezirke der Schiff- 
bruch Stalt gefunden hal, ausgeliefert werden; und der Konsul, die Eigenthümer oder 
Agenten sollen nur diejenigen zur Erhaltung des Eigenthumes aufgewendeten Kosten, 
sowie den Bergelohn zahlen, welche in gleichem Falle des Schiffbruchs eines einhei- 
mischen Schiffes zu entrichten gewesen sein würden. Die geborgenen Güter und Wag- 
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