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Artikel 15.
Die Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten sollen von allen Waaren,
welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein, oder aus deufelben ausfüh-
ren, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten
Tarife verzeichnet sind: aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder andere Ab-
gaben verlangen, als. jetzt oder in Zukunft von den Unterthanen der meistbegünstigten
Nation verlangt werden.
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmungen sollen als inte-
Frirender Thell dieses Vertrages und deshall als bindend für die Hohen kontrahirenden
Tbeile angesehen werden.
Artikel l6.
Was die Antikel anbetrifft, welche nach dem Tarif einer Abgabe al valorem un-
terliegen, so soll, wenn der Deuische Kaufmann mit dem Chinesischen Beamien sich über
den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche die
Waare untersuchen sollen. Der böchste Preio, zu welchem elner dieser Kaufleute sie zu
kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben angenommen werden
Artikel 17.
Die Zölle werden nach dem Relto-Gewicht erhoben werden, es wird also die Tara
in Abzug kommen. Wenn der Deutsche Kaufmann sich mit dem Chinesischen Beamten
über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Partei eine gewisse An-
zahl von Kisten und Ballen unter den Kolli, welche Gegenstand des Streites sind, wäh.
len. Diese werden erst im Ganzen gewogen, und dann wird die Tara fesigestellt. Die
Durchschnitts-Tara der so gewogenen Kolli soll als Tara für alle übrigen gelten.
Artikel 18.
Wenn sich im Laufe der Verifikation über andere Punkte ein Streit erhebt, der
nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der Deutsche Kaufmann die Vermitlelung des
Consular. Beamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der Mein-
ungsverschiedenheit sofort zur Kenntniß des Zoll. Inspektors bringen und beide werden
sich bemühen, eine Ausgleichung herbeizuführen. Das Ansuchen an den Consul muß aber
binnen vicrundzwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine weltere Folge
gegeben werden.
So lange der Streit nicht enischteden ist, wird der Zoll-Inspektor den Gegenstand
desselben nicht buchen, um auf diese Weise der grünklichen Untersuchung und Schlichtung
der Angelegenheit nicht vorzugreifen.