Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 15. 
Die Unterthanen der kontrahirenden Deutschen Staaten sollen von allen Waaren, 
welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein, oder aus deufelben ausfüh- 
ren, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten 
Tarife verzeichnet sind: aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder andere Ab- 
gaben verlangen, als. jetzt oder in Zukunft von den Unterthanen der meistbegünstigten 
Nation verlangt werden. 
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestimmungen sollen als inte- 
Frirender Thell dieses Vertrages und deshall als bindend für die Hohen kontrahirenden 
Tbeile angesehen werden. 
Artikel l6. 
Was die Antikel anbetrifft, welche nach dem Tarif einer Abgabe al valorem un- 
terliegen, so soll, wenn der Deuische Kaufmann mit dem Chinesischen Beamien sich über 
den Werth nicht einigen kann, jede Partei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche die 
Waare untersuchen sollen. Der böchste Preio, zu welchem elner dieser Kaufleute sie zu 
kaufen Willens wäre, soll als der Werth derselben angenommen werden 
Artikel 17. 
Die Zölle werden nach dem Relto-Gewicht erhoben werden, es wird also die Tara 
in Abzug kommen. Wenn der Deutsche Kaufmann sich mit dem Chinesischen Beamten 
über die Bestimmung der Tara nicht einigen kann, so soll jede Partei eine gewisse An- 
zahl von Kisten und Ballen unter den Kolli, welche Gegenstand des Streites sind, wäh. 
len. Diese werden erst im Ganzen gewogen, und dann wird die Tara fesigestellt. Die 
Durchschnitts-Tara der so gewogenen Kolli soll als Tara für alle übrigen gelten. 
Artikel 18. 
Wenn sich im Laufe der Verifikation über andere Punkte ein Streit erhebt, der 
nicht sofort geschlichtet werden kann, so soll der Deutsche Kaufmann die Vermitlelung des 
Consular. Beamten in Anspruch nehmen können. Dieser wird den Gegenstand der Mein- 
ungsverschiedenheit sofort zur Kenntniß des Zoll. Inspektors bringen und beide werden 
sich bemühen, eine Ausgleichung herbeizuführen. Das Ansuchen an den Consul muß aber 
binnen vicrundzwanzig (24) Stunden geschehen, sonst wird demselben keine weltere Folge 
gegeben werden. 
So lange der Streit nicht enischteden ist, wird der Zoll-Inspektor den Gegenstand 
desselben nicht buchen, um auf diese Weise der grünklichen Untersuchung und Schlichtung 
der Angelegenheit nicht vorzugreifen.
	        
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