Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

166 
8. 2. 
Wegen der Prüfung und Ausbildung der Rechtskandidaten werden im thunlichsien 
Anschlusse an die, deshalb in dem Großherzogthum Sachsen-Weimar und den Fürsten- 
thümern Schwarzburg-Rudolstadt und Sondershausen bestehenden Normen die erforder- 
lichen Bestlimmungen im Verordnungswege getrosfen werden. 
Urkundlich unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem landes. 
berrlichen Insiegel. 
Schloß Ostlerstein, den 8. Aprll 1864. 
(L. S.) Heinrich IXVII. 
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwictz. 
5) Gesehz, die Vereinfackung und Verbesserung des Versabrens in bürgerlichen Rechtsstrei- 
ligkeiten beiressend, vom 12. Mai 1861. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jnn- 
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo. 
benstein 2c. 2c. 
baben zur Vereinfachung und Verbesserung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitig. 
keiten unter Zustimmung des Landtages beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: 
I. Ueber Fristenerstreckungen und Terminoverlegungen, sowie über Aufhebung 
der Ungehorsamsbeschuldigung. 
8. 1. 
Gesuche um ZFristenerstreckungen oder Terminsverlegungen sind zeitig und jedenfalls 
vor Ablauf der Frist oder vor Eintritt des Termins zu siellen und auf erhebliche Gründe 
zu stüpen. Der Richter hat nach den Umständen des einzelnen Falles zu ermessen, wie- 
vielmal Fristerstreckungen oder Terminsverlegungen zu verstatten seien. 
Einer Bescheinigung der Gründe bedarf es bei dem Gesuche um die erste 
Fristerstreckung oder die ersie Terminsverlegung nicht; werden weitere Fristerstreckungen 
oder Terminsverlegungen nachgesucht, so sind die dafür angeführten Gründe zu beschei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.