Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Artikel 19. 
Für alle eingrführten Waaren, welche eine Beschädigung erlitten haben sollten, wird 
eine der Beschädigung angemessene Zoll. Ermäßigung einweten. Diese Ermähigung wird 
der Billigkeit gemäß normirt werden; erheben sich aber Streitigkeiten, so sollen dieselben 
auf dieselbe Weise zum Ende geführt werden, als solches in Artikel 16 für die mit ei- 
ner all valorem-Abgabe belasteten Waaren vorgeschrieben isi. 
Artikel 20. 
Jedes in einem Chinesischen Hafen eingelaufene Schiff eines der kontrahirenden 
Deutschen Staaten kann, wenn der Schiffsraum noch nicht geöffnet ist, binnen achtund- 
vierzig (18) Stunden nach seiner Ankunft deuselben verlassen und sich in einen anderen 
Hafen begeben, ohne Tonnengelder oder Zölle zu bezahlen oder der Entrichtung irgend 
einer andern Abgabe zu unterliegen. Nach Ablauf der achtundvierzig (18) Suuden 
müssen die Tonnengelder entrichtet werden. 
Artikel 21. 
Die Eingangs-Zölle sind beim Landen der Güter und die Ausgangs-Zölle beim 
Verschiffen derselben fälli). Wenn die Tonnengelder und Zölle, welche vom Schisfe und 
der Ladung zu zahlen ünd, vollständig berichtigt sind, soll der Zoll Inspektor eine Ge- 
neral. Qulitung darüber ausstellen, auf deren Vorzeigung der Consular-Beamte dem Ka- 
pitain seine Schiffspapiere zurückgeben und ihm erlauben wird, unter Segel zu geben. 
Artikel 22. 
Der Zoll-Inspektor wird ein oder mehrere Banquier-Häuser namhaft machen, wel- 
che ermächtigt sein sollen, die zu zahlenden Algaben für Rechunng des Staates in Em- 
pfang zu nehmen. Die von diesen Banguier Häusern ausgestellten Onittungen sollen so 
angesehen werden, als seien sie von der Chinesischen Regierung selbsi ausgestellt. Die 
Zahlungen können in Barren oder in fremden Münzen geleistet werden, deren Verhält. 
niß zum Ssaissie-Silber nach den jedesmaligen Umständen durch Vereinbarung zwischen 
den Deutschen Consular-Beamten und dem Zoll-Inspektor festgestellt werden soll. 
Artikel 23. 
Kauffahrteischiffe der kontrahirenden Deutschen Staaten von mehr als hundertfünf- 
zig (150) Tonnen sollen vier (1) Mehß pro Tonne, und Schiffe von hundertfünfzig 
(150) Tonnen oder weniger, ein (1) Mehß b#ro Tonne des aus dem Meßbriefe ersichtli- 
chen Tonnengehaltes als Tonnengelder zahlen. 
Ueber die erfolgte Zahlung der Tonnengelder soll der Zoll-Inspektor dem Kapitain 
oder Consignatair eine Bescheinigung ertheilen, auf deren Vorzeigung bei den Zoll-Be-
	        
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