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können im Sogzieläts-Verbande nur unter der Bedingung blelben, dah in denfelben die
Bestimmungen dieses ernenerten Reglemente in ihrem ganzen Uwfange zur Ausführung
kommen. Für den Fall. dah die Ausführung aller Bestimmungen dieses Reglements in
den auswärtigen Gebicten Anstand sinden sollte, wird für die Sozictät, wie für die be-
troffenen #egierungen die Aufkündigung nach den bestebeuden Verträgen vorbehalten.
Unter der nämlichen Bedingung können von der Sozielälsdeputation auch andere, unter
fremder Hoheit slehende Länder oder Landestheile in den Verband der Sozielält ausge-
nommen, es muh aber darüber jedeomal ein besonderer Verscherungovertrag mit Geneh-
migung der bemessenden Landeaherrschaft abgeschlossen und zu Unserer Allerhöchsien Be-
stätigung eingereicht werden.
S. 2.
Der Zweck der Sozielät ist auf gegenseitlge Versicherung von Gebäuden gegen Feu-
ctögefahr gerichtet, welche also in derselben dengestall gemeinschaftlich übernommen wi#d,
daß sich jeder Theilnebmer zuoleich in den Rechtsverhältnissen eines Versichereb und eines
Versicherten besundet, als Versicherer jeroch nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen
Reglement pro raln seiner Versicherungssumme obliegenden Belträgen verhaftet ist. An-
dere in- oder ausländische, auf Gegenseltigkeit der Jinmobillarversicherung gegen Feucro-
gefahr gerichtete öffentliche Institutionen sollen fortan der Regel nach innerhalb des Be-
zirks der Magdeburgischen Vand-Feuersozletät kelne Wirksamkeit ausüben dürfen. Von
dieler Regel bleiben jedoch die rikterschaftliche Feuersozletät des Fürstenthums Halberstadt und
die Wische-Feuersozietät ausgenommen, und behalten Wir Uns vor, auch andere Aus-
nahmen davon zu geslatten.
8. 3.
In welcher Art die rechtlichen Verhaältnisse der Halberstädter Land- Feuersocietät
abgewickeli, ingleichen auf welche Weise die Thellnehmer derselben in die Magdeburgische
Land-Feuersozictät übernommen und von welchem Zeilpunkte ab die Bestimmungen dieses
erneuerten Reglements in Wirksamkeit treten sollen, darüber sind die näheren Anord-
nungen in der heute von Uns vollgogenen besonderen Ausführungsverordnung enthalten.
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Die Verhandlungen Behuss Verwaliung der Angelegenheiten der Magdeburgischen
Land-Feuersoziet#, die darauf bezügliche Korrespondenz zwischen den Behörden und Mit-
Glledern der Sozictät, die amtlichen Alleste für die Versicherungen und Quittungen über
#mpfangene Brand. Entschädigungszahlung aus der Sozietätskasse sind vom karifmäßigen
Stempel und von Sporteln entbunden. Bei Prozessen Namens der Sozierät sind dleje-
nigen Sempel, deren Bezahlung ihr obliegt, außer Ansah zu lassen. Zu D#ige mit