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dels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeräubern beschaäftigt sind, soll es freistehen,
alle Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen. ·
Beim Ankause von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen,
wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von
Hinderniß in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den
Chinesischen Behörden als Gleichgesiellte uud auf höflichem Fuße verkehren. Abgaben
irgend welcher Art sollen von solchen Schlffen nicht erhoben werden.
Artikel 31.
Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der kontrahirenden Deutschen Staaten
angehört, in Folge von Havarien oder aus anderen Gründen gezwungen sein, einen
Hafen zu suchen, so soll es in jeden Chinesischen Hafen ohne Unterschied elnlaufen kön-
nen, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch brauchen von
den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet zu werden, falls dieselben
nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden, und unter Aussicht des
Zoll. Inspektors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen die
Chinelischen Behörden sosfort Maahßregeln zur Reltung der Mannschaft und Sicherung
des Schiffs und der Ladung treffen. Die gereitete Mannschaft soll gut behandelt und
wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weitersahrt nach der nächsten Konsular-Sta.
tion versehen werden.
Artikel 32.
Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs= und Handels-Schiffen eines
der kontrahirenden Deutschen Staaten deserliren, so soll die Chinesische Behörde, auf
Requisition des Konsular-Beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Ka-
pitäns, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu enddecken
und in die Hände des Konsular-Beamten oder Kopitäns zurückzuliefern.
Gleichermaaßen kann, wenn Chinesische Desencure oder wegen eines Verbrechens
Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe Deutscher Untenhanen flüchten sollten,
die Ortobehörde sich an den Deutschen Konsulor-Beamten wenden, welcher die nölhigen
Maahregeln ergreisen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen.
Artikel 33.
Sollten Schiffe, welche einem der kontrahtrenden Deutschen Staaten angehören, in
Chineüschen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es Pflicht der Chi-
nesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhafnverdung und Bestrafung der Näuber
auszubieten Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zustande sie sich auch
befinden mögen, in die Hände des betreffenden Konsular-Beamten abgeliefert werden,