Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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dels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeräubern beschaäftigt sind, soll es freistehen, 
alle Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen. · 
Beim Ankause von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen, 
wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art von 
Hinderniß in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen mit den 
Chinesischen Behörden als Gleichgesiellte uud auf höflichem Fuße verkehren. Abgaben 
irgend welcher Art sollen von solchen Schlffen nicht erhoben werden. 
Artikel 31. 
Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der kontrahirenden Deutschen Staaten 
angehört, in Folge von Havarien oder aus anderen Gründen gezwungen sein, einen 
Hafen zu suchen, so soll es in jeden Chinesischen Hafen ohne Unterschied elnlaufen kön- 
nen, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu sein. Auch brauchen von 
den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet zu werden, falls dieselben 
nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden, und unter Aussicht des 
Zoll. Inspektors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder stranden, so sollen die 
Chinelischen Behörden sosfort Maahßregeln zur Reltung der Mannschaft und Sicherung 
des Schiffs und der Ladung treffen. Die gereitete Mannschaft soll gut behandelt und 
wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur Weitersahrt nach der nächsten Konsular-Sta. 
tion versehen werden. 
Artikel 32. 
Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs= und Handels-Schiffen eines 
der kontrahirenden Deutschen Staaten deserliren, so soll die Chinesische Behörde, auf 
Requisition des Konsular-Beamten, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des Ka- 
pitäns, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder Flüchtling zu enddecken 
und in die Hände des Konsular-Beamten oder Kopitäns zurückzuliefern. 
Gleichermaaßen kann, wenn Chinesische Desencure oder wegen eines Verbrechens 
Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe Deutscher Untenhanen flüchten sollten, 
die Ortobehörde sich an den Deutschen Konsulor-Beamten wenden, welcher die nölhigen 
Maahregeln ergreisen soll, um die Auslieferung derselben zu bewerkstelligen. 
Artikel 33. 
Sollten Schiffe, welche einem der kontrahtrenden Deutschen Staaten angehören, in 
Chineüschen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es Pflicht der Chi- 
nesischen Behörden sein, alle Mittel zur Habhafnverdung und Bestrafung der Näuber 
auszubieten Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem Zustande sie sich auch 
befinden mögen, in die Hände des betreffenden Konsular-Beamten abgeliefert werden,
	        
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