Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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8. 5. 
Die Sozietät leistet bei den beweglichen Gegenständen für alle diejenigen 
Schäden Ersatz, welche sic bei den Gebäuden zu vergüten hat. (IS§. 00- 71. des 
Reglements vom 28. April 1843.) 
Sie ersetzt auch der Regel nach, soweit nicht Ansnahmen erforderlich werden, 
den Schaden, welcher an den versicherten beweglichen Gegenständen durch nothwen- 
diges Ausräumen oder Abhandenkommen aus Veranlassung eines Brandes entsteht. 
8. 6. 
Die näheren Bedingungen, unter welchen die Anstalt künftig auch die Ver- 
sicherung beweglichen Vermögens gewährt, werden auf Vorschlag des General- 
Direktors von der Deputation beschlossen und sodann vom General-Direktor durch 
die Amtsblätter veröffentlicht. 
S. 7. 
Die nöthigen Geschäfts-Instruktionen zur Ausführung des gegenwärtigen 
Nachtrags werden vom General-Direktor erlassen. 
8. 8. 
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1864 in Gültigkeit.
	        
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