Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Gesetzsammlung 
für die 
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. 
No. 249. 
Gesetz, über den Verlust staatsbürgerlicher Rechte vom 10. Juni 1864. 
Wir Heinrich der Sieben und Sechzichste von Gottes Gnaden Jün.- 
gerer Linie regierender Fürst Neuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr 
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo- 
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vetokducnbierdurchzukAttofübmngAkt.9.degStrafgeseybuchsundanckstellung 
der Gleichheit der dießfallsigen Gesetzgebung in den zum Appellationsgericht zu Eisenach 
vereinigten Staaten in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung Folgendes: 
Art. 1. 
Unter staatsbuͤrgerlichen Rechten im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes wird ver- 
standen: 
a. die Fähigkeit, an den Wahlen zum Landtage und zu Gemeindeämtern Theil zu 
nehmen; 
die Fähigkeit, die Verrichtungen von Landtagsabgeordneten, Urkundspersonen und 
Geschwornen auszuüben, un 
die Fähigkeit, Inhaber von Ehrenzeichen, eines Ranges, eines Titels, oder aka- 
demischer Würden zu sein, Staatsämter oder andere, unminelbare oder mittel- 
bare, öffentliche Aemter zu verwalten, die Advokatur, das Notariat oder ärzliche 
Praxis auszuüben, sowie Dienstgehalte, Wartegelder oder Pensionen aus öffent- 
lichen Kassen zu beziehen. 
Gewerbetreibende, welche einem Innungsverbande angehören, können, wenn gegen 
sie auf Verlust der staatsbürgerlichen Rechte erkannt, oder derselbe (Art. 3.) von selbst 
eingetreten ist, zwar das Gewerbe fortseyen, dürfen jedoch den Innungsversammlungen 
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Ausgegeben den 22. Juni 1861. 37
	        
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