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Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie.
No. 250.
1) Gesetz, die Erjüllung der Milikairdienstpslicht betr., vom 29. Jum 1864.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün-
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lo-
benstein 2c. ½.
verordnen bierdurch unter Zusimmung der Landesvertretung Folgendes:
Erster Abschnitt.
Militairdienstpflicht und Dienstzeit.
8. 1.
Bestimmung der Militairpflichtigkeit.
Alle waffenfäͤhigen Staatsangehörigen sind von dem 1. Januar desjenigen Jahres
an, in welchem sie das 21. Lebensjahr zurücklegen, auf volle sechs Jahre zum Kriegs-
diensie verpflichte. Für denjenigen, der die Staaksangehörigkeit erst nach zurückgelegtem
ein und zwanzigsten Lebensjahre erlangt, tritt die Militairpflicht mit dem auf seine Auf-
nahme in den Staatsverband zunächst solgenden 1. Januar ein. Derselbe bleibt jedoch
von dieser Pflicht dann gänglich befreit, wenn er bei seiner Aufnahme in den Staats-
verband bereits dad 25. Lebensjahr überschritten oder in seinem früheren Heimathsstaate
der Militairpflicht genügt haue, bezüglich in gesehlicher Weise von derselben entbunden
worden war.
. 2.
Aufstellung des Bundes-Contingents.
Das Bundescontingent wird durch Freiwillige und durch solche, welche das Loos
bestimmt, aulgesiellt und ergänzt.
Ausgegeben den 13. Juli 18064. 28