Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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hörig entschuldigen, sind des Rechts zu loosen verlustig und werden an die Spitze threr 
Altersklasse unter die zur Einstellung in das Contingent bestimme Mannschaft gestellt. 
Finden sie sich binnen 4 Wochen zur Ersüllung ihrer Dienstpflicht ein, so grelft ein 
weikeres Verfahren gegen sie nicht Plaß. Wenn sie datßegen binnen dieser Frist nicht 
erschelnen, um ihrer Dienstpflicht zu genügen, so ist ihnen, als ungehorsam Ausgebliebe- 
nen, der Prozeß auf dle in den §. 57 und 58 vorgeschriebene Weise zu machen. Die- 
ses geschieht glelch nach Ablauf der Frist durch das Landrathsamt. 
Denen, welche ihr Nichterscheinen im Lvosungstermine haben ausreichend enischul- 
digen lassen, wird nach Ausfall des Looses zur Stellung in Person eine angemessenc 
Frist vorgeschrieben, nach deren fruchtlosem Ablauf denselben, wie den unvertreten oder 
unentschuldigt Ausgebliebenen, der Prozeß gemacht wird. 
8. 57. 
a. Wenn der Aufenthalt ausgemittelt wird. 
Gleich nach Ablauf der vorstehend bezeichneten Fristen sind, falls der Ausgebliebene 
Aeltern, einen Vormund oder ältere Geschwister hat, dieselben vor allen Dingen über ithre 
Wissenschaft von seinem Aufenthaltsort an Eides Statt zu vernehmen. Wird der Auf- 
enthalt auf diesem Wege, oder durch sonstige Erkundigungen in sichere Ersahrung ge- 
bracht, so hat das Landrathsamt die Einstellung des Ausgebliebenen durch specielle Vor- 
ladung und durch Regquisition seiner Obrizkeit wo möglich zu bewirken. 
8. 58. 
b. Wenn der Aufen thalt unbekannt ist. 
Wenn die vorstehend (6. 57) angeordueten Maßregeln ohne Erfolg bleiben, vder 
der Aufenthalt des Ausgebliebenen überbaupt ganz unbekannt ist, muß derselbe von dem 
Landralbsamte durch eine, in zwei einheimische öffentliche Blätter und in eine auswär- 
tige Zeitung einzurückende, auch im Gericht des vorherigen Wohnorts anzuschlagende 
Edictalladung zur persönlichen Stellung aufgefordert, und muß ihm eine Frist von drer 
Monaten zur Rückkehr auberaumt werden. 
Wenn er binnen dieser Frist nicht erscheint, oder nicht von ihm nachgewiesen wird, 
daß er durch unüberwindliche Hindernisse ohne alle eigene Schuld vom Erscheinen abge- 
halten sei, so ist er als Ausgetretener zu betrachten und zu verurkheilen. 
F. 59. " 
Verfabren gegen die, welche sich nach der Loosung der Dlenstpflicht entziehben. 
Diensipflichtige, welche sich nach dem Loosungstermin, auf ersolgte Erlaubniß des 
Landrathvamts, mit Pässen ins Ausland enkfernen und über die ihnen besiimmte Zeit
	        
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