Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

Hausgeräth. 
Haus- und Schiffs-Vorräthe. 
Gepäck zum persönlichen Gebrauche. 
Papier- und Schreib-Materialien 
Tapisserie-Waaren. 
Messerschmiede-Waaren. 
Fremde Medikamente. 
Glas= und Kyystall-Waaren. 
Die hier ausgeführten Artikel sollen weder Einfuhr= noch Ausfuhr-Zoll zahlen. Mit 
Ausnahme von Gepäck zum persönlichen Gebrauch, Gold und Silber in Barren und 
fremden Münzen sollen sie aber, wenn sie nach dem Innern von China Veführt werden, 
einem Trausst-Zell von zwei und einem balben (2½) Procent ad valorem unterllegen. 
Ein Fahrzeug, welches ganz oder theilweise mit zollfreien Artikeln (Gepäck zum per- 
sönlichen Gebrauch, Gold und Silber in Barren und fremde Geldmünzen ausgenom- 
men) befrachtet ist, soll zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden sein, selbst wenn 
es keine andere Ladung an Bord haben sollte. 
Dritte Bestimmung. 
Verbotene Waaren. 
Die Einfuhr sowohl als die Ausfuhr solgender Gegenstände ist verboten: 
Schieß 
Kugeln. 
Kanonen, groß und klein. 
Gewehre von jedem Kaliber. 
Wassen, Munition und Kriegsgeräthschaften aller Art. 
Salz. 
Vierte Bestimmung. 
Maaße und Gewich te. 
Den Tarif-Berechnungen liegt die Annahme zum Grunde, dah das Gewicht eines 
(1) Picul von hundert (100) Calli gleich ist hundertzwanzig (120) Zollpfund siebenund- 
zwanzig (27) Loth ein (1) Quent acht (8) Cents, oder sechzig (60) Kilogramm vierhun- 
deridreiundfunfzig (153) Gramm; und daß die Länge eines (1) Ischang von zehn (10) 
Chlnesischen Fuß gleich ist: elf (11) Fuß drei (3) Zoll neun (9) Linien Preußisch oder 
drei (3) Meter fünfundfunfzig (55) Centimeter. Ein Chinesischer Tschi wird angenom- 
men gleich dreizehn (13) Zoll sieben (7) Linien oder dreihundertfünfundfunfzig (355) 
Millimeter.
	        
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