Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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durch Entstellung oder Verheimlichung der, auf die Diensipflicht einwirkenden Verhälknisse 
und Thammstüände, oder auf irgend eine andere Weise Jemanden dem schuldigen Mili- 
tairdienst zu entziehen oder sonst widerrechtlich zu begünstigen, sollen sie mit Entsehung 
vom Amte, Cassation, Suspension von der Praxis, nach Besinden der Umstände auch 
außerdem mit angemessener Geldbuße oder Gefängniß bestrast werden. In allen Fällen, 
wo der näher oder entsernter auf das Ausbebungsgeschäft einwirkende Ossiziant innerhalb 
Jahreofrisl vor oder nach dem Ausloosungstermin von einem Militairpflichtigen, oder 
dessen Verwandten irgend ein Geschenk oder Vortheil annimmt, soll von ihm dessen zehn. 
facher Betrag als Strafe erlegt werden. 
Die angebotenen oder gegebenen Geschenke, oder die Beträge der angebolenen oder 
gewährten Vortheile werden mit den (5. 64. und 65.) bestimmten Geldbuße zur Staats- 
kasse eingelieser!. 
Es soll aber nicht blos absichtliche Verletzung der den Offizianten obliegenden 
Verpflichtungen, sondern auch Nachlässigkeit und Verschuldung in Ausübung ihrer Pflich- 
len bei den Recrutirungsangelegeyhriten nachdrücklich geabndet werden. 
Insbesondere soll Oberflächlichkeit bei den Untersuchungen der körperlichen Tüchtig- 
keit der jungen Leute und Ceichtsertigkeit in den abgegebenen Urtheilen an den Physi- 
katsperso, en mit Geldstrafen von 5 bis 50 Thalein, sowie nach Befinden mit Sus- 
pension oder Remotion geahndet werden. 
Auch haben dieselben alle nachtheiligen Fol.en ihres schuldhaften Verfahrens in pe- 
cuniärer Beziehung zu vertreten. 
8. 67. 
Bestimmung des Gerichto in Ansehung derer, die den WMilltairpßichtigen zur 
luigehung der Dienstpflicht bebilflich find 
Die unorsachunn gegen diejenigen Personen, welche dem Militairpflichiigen zur 
Umgebung der Diensipflicht auf irgend eine Weise Vorschub geleistet baben, soll jederzeit 
ausschließlich vor die ordentlichen Gerichtsbehörden gehören. 
8. 68. 
Vorschrift wegen der Kosten. 
Die Besorgung der, den Recrutirungobehörden in Militairangelegenheiten überta- 
genen Geschäfte gehört zu den Ossizialarbeiten, wofür keine Gebühren angeseyt werden. 
Alle, für die Kriegsdienspflichtigen ersorderlichen, von Seiten der Rekrutirungsbehörde, oder 
dem Militairkommandanten allein, oder von beiden Behörden gemeinschaftlich zu besor- 
genden Niederschreibungen und Ausfertigungen, namentlich die Einregistrirungen, Be- 
glaubigungen, Jeugnisse, Dispensationen, Freischeine, Urlaubs, und andere Pässe, Trau- 
scheine und Abschiede und dergleichen geschehen ganz unentgeltlich.
	        
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