Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Fuͤnfte Bestimmung. 
Artikel, die früher verboten waren. 
Die Beschränkung des Handels mit Opium, Kupfermünze, Cerealien, Hülsenfrüch- 
ten, Schwefel, Salpeter und der unter der Englischen Benennung Speller bekannten 
Jinkart, sind unter folgenden Bedingungen ausgehoben: 
1. 
*“ 
— 
Opium soll von jetzt an dreißig (30) Ta#ls Eingangszoll fur das Picul zah. 
len. Der Importeur soll es nur im Hafen verkaufen können, und in das In- 
nere China's soll der Artikel nur von Chinesen und ald Chinesisches Eigrn- 
thum verführt werden dürfen. Dem Deutschen Kaufmann soll nicht eriaubt 
sein, ihn zu begleiten Der achte (8.) Artikel des Vertrages darf also auf 
diesen Fall nicht ausgedehnt werden Ebenso sinden die Beüimmungen über 
Transit-Gebühren auf Opium keine Anwendung, sondern die Chinesische Re- 
hierung darf diese Waare nach (Zudünken mit Transitzöllen belegen. 
Kupfermünze: 
Die Ausfuhr Chine##scher Kupfeimünze nach #inem fremden Hafen ist ver- 
boten, aber die Unterthanen der Deutschen kontrahirenden Slaaten können die- 
selbe unter folgenden Bedingungen aus einem der offenen Häsfen China's nach 
einem andern verführen: 
Der Verschiffer muß den Betrag der Kupfermünze, welche er einzuschiffen 
beabsichtigt, und den Hafen, nach welchem dieselbe bestimmt ist, angeben. Er 
muß zwei (2) zahlungssäbige Personen als Bürgen, oder irgend eine andere vom 
Zoll-Inspeklor genügend erachtete Caution dafür stellen, daß er innerhalb sechs 
(6) Monalen vom Zeilpunkt der Klarirung ab, dem Zolleinnehmer im Hafen 
der Verschiffung das von demselben ausgesiellte Certisikat zurückgeben will, und 
zwar mit einer darauf enthaltenen, unter Siegel ausgefertigten Bescheinigunn 
des Zolleinnehmers im Hafen der Besilmmung, dah die Kupfermünze daselbst 
angekommen ist. Bringt der Verschiffer dieses Cerkisikat nicht bei, so verfällt 
er in eine dem Betrage der verschissten Kupfermünze gleiche Geldstrafe. Die 
Kupfermünze soll keinen Zoll zahlen, aber eine vollständige oder theilweise 
Lakung dieser Münze soll das Fahrzeug, auf dem sie sich befindet, zur Zahl- 
ung von Tonnengeldern verpflichten, selbst wenn es keine andere Frachten an 
Vord hätte. 
Die Aussfuhr nach einem fremden Hafen von Aeis und allen anderen einhei- 
mischen oder fremden Cerealien, wo üe auch erzeugt, oder von wo sie einge- 
führt sein mögen, ist verboten. Aber diese Produkte dürfen von Demschen 
Kaufleuten aus einem offenen Hafen China's nach dem anderen geführt wer: 
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