Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Beamten der meistbeguͤnstiglen Ration jeßt oder kuͤnftig erfreuen möchten. Indessen 
sollen gedachte Konsular-Beamte ihre Functionen nicht eher antreten dürfen, als bis sie 
das Exequalur der Landes. Aigierung erhalten haben. Die Deurichen contrahirenden 
Staalten werden für jeden Hafen oder jede Stadt nicht mehr als cinen Konsular-Beam- 
ten ernennen. Für diejenigen Orte aber, an welchen sie einen General-Konsul oder 
Konsul bestellen, sollen sie berechiigt sein, außerdem noch einen Vice-Konsul oder Kon- 
sular-Agenten zur Vertretung des General-Konsuls oder Konsuls in Abwesenheits= oder 
Behinderungsfällen zu ernennen. Vice-Konsuln oder Konsular-Agenten können auch 
von den ihnen vorgesetzten General-Kensuln oder Konsuln ernannt werden. 
Der Deutsche Konsular-Beamte soll dle Interessen der in Siam ansässigen oder 
daselbst ankommenden Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten unter seinem 
Schuße, seiner Ausfsicht und seiner Kontrolle haben. Er soll sowohl sich selbst allen Be- 
stimmungen dieses Vertrages gemäh verhalten, als die Beobachtung derselben von Sel- 
ten Deutscher Unteithanen erwirken. Desgleichen soll er alle Verordnungen und Vor- 
schriften bekannt machen und gebörig zum Vollzuge bringen, welche zur Nachachtung 
Deutscher Staatsangehörigen für die Art und Weise ihres Geschäftsbetriebes und für 
die gehönge Besolhung der Landeagesete bereis erlassen sind, oder noch erlassen werden 
möchten. 
In Zgällen der Abwesenheit eines Konsular-Beamten der Deutschen contrahirenden 
Staaten können Siam besuchende oder daselbsi sich aufhaltende Unterthanen dieser Staa- 
ten die Vermittelung des Konsuls einer befreundeten Nation in Anspruch nehmen, oder 
auch sich direkt an die Landesbehörden wenden, die dann die nölhigen Vorkehrungen 
treffen sollen, um den betreffenden Deulschen Angehörigen alle Vortheile des gegenwär- 
tigen Vertrages zu sichern. 
Artikel 3. 
Den Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten, welche Siam besuchen 
oder dort ibren Wohnsip nehmen, soll die freie Ausübung ihrer Religion gestattet, und 
sie sollen befugt sein, an solchen geeigneren Orten, wo ihnen hierzu von den Siamesi- 
schen Behörden die Erlanbniß gegeben wird, Kirchen zu erbauen. Eine solche Erlaub- 
niß soll nicht versagt werden dürsen, ohne daß hinreichende Gründe dafür angeführt 
werden. 
Artikel 4. 
Unterthanen der contrahirenden Demschen Staaten, die im Königreiche Siam sich 
aus#zuhalten wünschen, müssen sich auf dem Deutschen Konsulate einzelchnen lassen, von 
welcher Einzeichnung den Siamesischen Behörden Abschrift mitzutheilen ist. So oft ein 
Unterthan eines der contrahirenden Deulschen Staaten sich in einer Sache an die Sla- 
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