Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Berichtigungen: 
In Folge eines Versehens ist das Gese 6, die Prüsung der Kandidaten der Rechtswissenschaf- 
ten 2c. betreffend, vom 38. April 1664, in Nr. 246 der Gesetsammlung sub 4 als Verord- 
nung bezeichnet worden. 
Der §. 25 der Gewerbeordnung vom 11. April 1863 muß lauten: 
„Das Ministerium int befugt, für einzelne Kategorieen der in §. 24 erwähnten Aulagen ollgemeine 
Vorschristen zu erlassen, über die örtlichen Verhälmisse, unter denen sie unbedingt unzulässig, 
und über die Bedingungen, an welche die Ausführung der Aulage und der Betrieb im All- 
gemeinen zu kuüpfen sind, dabei auch besondere Organe für die Prüfung und Beaussichtig- 
ung solcher Anlagen zu bezeichnen. Auch ist es zulässig, durch ortsstatuta- 
rische Bestimmungen gewisse Ortstheile zu bezeichnen, in denen alle oder einzelne 
der §. 24 erwähnten Anlagen gar nicht oder nur unker geeigneten Beschränkungen errichtet 
werden dürfen. " 
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Int§.45derGewerbeordnungtscitcZUBatsdxlltdckGeschick-inultumnutßesanflan 
„des Orts“ des Betriebs „der Arl“ des Betriebs heißen. 
Im §. 69 B. d. der Gewerbeordnung Seite 323 Vond Xlll. der Gesetzammlung) muß es 
anstatt „täglich“ „khällich“ heißen. 
Im §. 8 des Gesetzes, die für den Wegfall innungsmäßiger Verbietungsrechte zu leistende Ent- 
schädigung betr. (Seite 329 Band XIII. der Gesetzsammlung) heißt das custe Work nicht „Ver“, 
sondern „Von“. 
Im K. 16 des Gesetzes, die Erfüllung der Militairpflicht betr., vom 29. Juni 1864 (Seile 
238 dieses Bandes der Gesetzsammlung) muß es zeile 6 slant „derjeuigen“ „diejenigen“ hei- 
bhen und auf Zeile 7 ibid. ist binter den Worten „militairpflichtig sind“ „Leführten Akten“ 
einzuschalten.
	        
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