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strafen erledigt werden können, und zugleich zur Kontrole der Ausübung des Stkrafanfor-
derungsrechts versügen wir mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten
hierdurch was folgt:
C. 1.
Vom Anfange des Jahres 1865 ab sind sämmtliche Gemeindevorstände des Landes
verpflichtet, nach den am Schlusse dieser Verfügung ersüchtlichen Formulare ein Verzeichniß
zu führen, in welches sic alle im Laufe jedes Jahres bei ihnen eingehenden Anzeigen von
solchen Straffällen, die in Gemäßheit der angeführten Gesehe von ihnen durch Anforderung
von Geldsirafen erledigt werden können, genau und vollständig einzulragen haben.
8. 2.
Dieselbe Verpflichtung liegt den Fürstlichen Bezirksstenereinnahmen und Steuerämtern
rücksichtlich aller bei ihnen angezeigten Defraudationen von Staatsabgaben, sowie den Land-
rathöämtern rücksichtlich aller angezeigten Jagdpolizeivergehen und Kontraventionen gegen
die Landstraßenpolizeiordnung, einschließlich der Chausseegelder-Defrandationen, ob.
g. 3.
Die Gemeindevorstände haben am Schlusse jedes Jahres und längstens bis zum 15.
Januar des folgenden Jahres eine Abschrift des nach §. 1 von ihnen zu führenden Ver-
zeichnisses dem Fürstlichen Landrathsamte des Bezuks zu überreichen.
8. 4.
Die Fürstlichen Landrathsämter, Bezirkssteuereinnahmen und Steuerämter haben bis
zu gedachtem Termin das bei ihnen geführte Verzeichniß in Abschrist an das Fürdtliche
Ministerium einzusenden.
« §.5.
Die Fürsilichen Landrathsämter sind gehalten, die an sie gelangten Verzeichnisse der
von den Gemeindevorständen zur Erledigung gebrachten Straffälle sorgsältig zu prüfen
und, soviel die von den Gemeindevonständen auf dem platten Lande geführten Verzeichnisse
betrifft, nach Befinden deren Ergänzung oder Berichtigung zu veranlassen und ciwaige
J#rthümer oder Versiöße zu rügen, beziehungsweise durch angemessene Belehrung auf Ab-
stellung etwalger Mißbräuche hinzuwirken.
Die von den Gemeindevorständen in den Städten an sie gelangten Vexzeichnisse haben
die Landrathsämter nach erfolgter Prufung mit ehvaigen weiteren Anträgen an das Fürst-
liche Minisierium abzugeben.
Dem Ermessen der Fürsilichen Landrathsämter bleibt überlassen, auch im Laufe des