Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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und des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kund gegeben haben, ist Unsere 
Staalrtgierung mit Interesse gefolgt und wird nach dem weiteren Fortgange derselben 
ihre Entschließungen fassen. 
Gegen den Erlah eines Polizeisirafgesetzbuchs sind in einem Staate, mit welchem 
Unser Fürstenthum sich in Gerichtsgemeinschaft befindet, Bedenken erhoben worden, die 
näherer Erwägung unterzogen werden. 
Ein Militärstrafgesetz betreffend werden ebenfalls Erörterungen gepflogen. 
Die Competenzverhältnisse hinsichtlich der correctionellen Unterbringung gemeinschäd- 
licher Personen unterliegen zur Zeit der gutachtlichen Aeußerung des Appellationsgerichts. 
Im Kirchen= und Schulwesen ist Unser Wunsch auf Belebung der communalen 
Selbstthätigkeit, die überhaupt, und zwar nicht bloh in Orts., sondern auch in Bezirks- 
Angelegenheiten, dem Wirken der Staatsverwaltung zur Seite üehen, zum Theil lebhaft 
und opferwillig vorangehen muß, gerichtet. Ein anerkennenswerthes und ehrenvolles Bei- 
spiel hat in dieser Beziehung die Stadt Gera in der Neugestaltung ihres Schulwesens 
gegeben. 
Daß eine, längere Zeit unerledigt gebliebene Differenz zwischen Unserer Kammer 
und der Staatskasse ihre Erledigung nunmehr gefunden hat, wodurch zugleich künftige 
gegenseitige Ansprüche aus früheren Berechtigungen abgeschnitten sind, haben Wir gem 
vernommen. . 
Der vom Landtage beschlossenen Erklärung bezüglich der Veräußerung von Staats- 
gütern können Wir zwar eine Begründung in der Verfassung nicht zugesichen, vezweifeln 
aber nicht, daß auch hierüber eine Einigung der Staatsregierung mit dem Landtag zu 
erreichen steht, wie im Uebrigen das Einvernehmen Beider zu Unserer Freude und zum 
Wohl des Landes sich an den Tag gelegt hat. 
Unter Hinweisung auf die Gesetzsammlung, welche theils über Angelegenheiten, die 
im Obigen berührt worden sind, theils über andere Gegenstände, die mit dem Laudtage 
beralhen worden, das Nähere enthält, resp. in nächster Zeit enthalten wird, und mit dem 
Bemerken, daß Wir den noch nicht erledigten Anträgen des Landtags die sorgfältigste 
Prüfung werden angedeihen lassen, sprechen Wir Demselben schließlich Unsern landesherr. 
lichen Dank für Seine Wirksamkeit und für, die Unserer Staatsregierung zum Besten 
des Landes geleistete Hülfe mit Aufrichtigkeit aus. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unteischrist und Unserem beigesügten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 5. April 1865. 
(C. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbon.
	        
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