Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

338 
Zweile Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
—2 
Bro Nr Ausfuhr find einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikatlon, und zwar: 
4) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und Papier- 
srähne, mit 13/2 Thlr. oder 2 fl. 55 Kä., vom. Zentner; 
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, mit ½ 
Thlr. odrr 35 Kr. vom Zentner. " 
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
–q* 
I1. Der Eingangs- und Ausgangszoll wird nach denjenigen Tarif-Säten und Vor- 
schristen entrichtet, welche an dem Tage gültig sind, an welchem: 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Jollsielle zur 
Verzollung oder zur Absertigung auf Begleitschein II., 
2) die zum Auogange bestimmten ausgangsgollpflichtigen Waaren bei einer 
zur Erhebung des Ausgangszolles befugten Abferligungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
Der dem Tarife zu Grunde liegende Zoll-Zentner ist in hundert Pfunde ge- 
theilt. Er stimmt mit dem im Zollvereine, mit Ausnahme des Köntgreichs Bayern, 
als allgemeines Landesgewicht bestehenden Zentner übereln. Es sind: 
— 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.