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Rechtsgebiet des Code civil nach Art. 1384 anerkannt. Der Verfasser er-
klärt diesen Rechtsanspruch gegen den Staat für einen öffentlich-recht-
lichen Entschädigungsanspruch, wie ein solcher auch bei vielen rechtmäßi-
gen Staatsakten, sowie bei fehlerhaften Staatsakten, die jedoch nicht auf
ein subjektives Verschulden zurückzuführen sind, gewährt wird. Daß
bei der staatlichen Haftung für die in Ausübung der öffentlichen Gewalt ver-
ursachten Schäden ein Verschulden als Bedingung gefordert wird, empfiehlt
sich nach Ansicht des Verfassers deshalb, weil in zahlreichen Fällen die
Verursachung des Schadens durch eine Amtstätigkeit sich nur beweisen
lasse, wenn einen Beamten die Schuld trifft. Die Abhandlung untersucht
sodann des Näheren die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der
Haftung, wobei unter anderem darauf hingewiesen wird, daß die Worte
„in Ausübung der Öffentlichen Gewalt“ dem Konfliktgesetze vom 13. Fe-
bruar 1854 entnommen sind, welch letzteres zwischen der Tätigkeit „in
Ausübung eines Amtes“ und der Tätigkeit „in Veranlassung der Ausübung“
unterscheidet. Diese Distinktion hat nach Ansicht des Verfassers auch für
das jetzige Gesetz Bedeutung. Da er dem Entschädigungsanspruch öffent-
lich rechtlichen Charakter beilegt, tadelt er es begreiflicherweise, daß für
diesen Anspruch (ebenso wie für den Regreß des Staates gegen den Be-
amten) die Kompetenz der ordentlichen Gerichte normiert ist. Diese Kom-
petenz ist jedoch dadurch eingeschränkt, daß einerseits die vorgesetzte
Provinzial- oder Zentralbehörde des Beamten den Konflikt mit der Wirkung
erheben kann, daß das Oberverwaltungsgericht die für das Zivilgericht
bindende Vorentscheidung darüber abzugeben hat, ob der Beamte sich
einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder einer Unterlassung einer
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, und daß andererseits,
wenn es sich um polizeiliche Verfügungen handelt, der Rechtsweg unzu-
lässig ist, bis die Verfügung von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder
einem Verwaltungsgericht entweder aufgehoben oder wenigstens durch aus-
drückliche Feststellung als rechtswidrig und unzulässig bezeichnet ist. Der
Verfasser hält die Einführung des „Konfliktes‘, über dessen Berechtigung
bei der Beratung des Gesetzes viel gestritten wurde, für wohlbegründet
solange nicht die gesamten Prozesse über öffentlich-rechtliche Entschädi-
gungen den vermöge ihrer Fachkenntnisse hiezu allein geeigneten Instanzen
— den Verwaltungsgerichten — zugewiesen sind.
Die Abhandlung von KEETMAN über die römischen Katakomben ($S. 332 bis
359) bespricht die Aufschlüsse, die uns diese Begräbnisstätten über die
rechtliche Lage der ersten Christen und ihre Beziehungen zum römischen
Staate geben. In der Hauptsache geht die Ansicht des Verfassers dahin,
daß die Strenge der Christengesetze durch die Verweisung der Verfolgung
auf den Weg der. Privatanklage und durch die Gestaltung des Prozesses,
dessen Ausgang insofern von dem freien Willen des Angeklagten abhing, als
er sich durch ein dem numen des Kaisers dargebrachtes Opfer jeder weiteren