Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

— 340° — 
Rechtsgebiet des Code civil nach Art. 1384 anerkannt. Der Verfasser er- 
klärt diesen Rechtsanspruch gegen den Staat für einen öffentlich-recht- 
lichen Entschädigungsanspruch, wie ein solcher auch bei vielen rechtmäßi- 
gen Staatsakten, sowie bei fehlerhaften Staatsakten, die jedoch nicht auf 
ein subjektives Verschulden zurückzuführen sind, gewährt wird. Daß 
bei der staatlichen Haftung für die in Ausübung der öffentlichen Gewalt ver- 
ursachten Schäden ein Verschulden als Bedingung gefordert wird, empfiehlt 
sich nach Ansicht des Verfassers deshalb, weil in zahlreichen Fällen die 
Verursachung des Schadens durch eine Amtstätigkeit sich nur beweisen 
lasse, wenn einen Beamten die Schuld trifft. Die Abhandlung untersucht 
sodann des Näheren die subjektiven und objektiven Voraussetzungen der 
Haftung, wobei unter anderem darauf hingewiesen wird, daß die Worte 
„in Ausübung der Öffentlichen Gewalt“ dem Konfliktgesetze vom 13. Fe- 
bruar 1854 entnommen sind, welch letzteres zwischen der Tätigkeit „in 
Ausübung eines Amtes“ und der Tätigkeit „in Veranlassung der Ausübung“ 
unterscheidet. Diese Distinktion hat nach Ansicht des Verfassers auch für 
das jetzige Gesetz Bedeutung. Da er dem Entschädigungsanspruch öffent- 
lich rechtlichen Charakter beilegt, tadelt er es begreiflicherweise, daß für 
diesen Anspruch (ebenso wie für den Regreß des Staates gegen den Be- 
amten) die Kompetenz der ordentlichen Gerichte normiert ist. Diese Kom- 
petenz ist jedoch dadurch eingeschränkt, daß einerseits die vorgesetzte 
Provinzial- oder Zentralbehörde des Beamten den Konflikt mit der Wirkung 
erheben kann, daß das Oberverwaltungsgericht die für das Zivilgericht 
bindende Vorentscheidung darüber abzugeben hat, ob der Beamte sich 
einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder einer Unterlassung einer 
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat, und daß andererseits, 
wenn es sich um polizeiliche Verfügungen handelt, der Rechtsweg unzu- 
lässig ist, bis die Verfügung von der zuständigen Verwaltungsbehörde oder 
einem Verwaltungsgericht entweder aufgehoben oder wenigstens durch aus- 
drückliche Feststellung als rechtswidrig und unzulässig bezeichnet ist. Der 
Verfasser hält die Einführung des „Konfliktes‘, über dessen Berechtigung 
bei der Beratung des Gesetzes viel gestritten wurde, für wohlbegründet 
solange nicht die gesamten Prozesse über öffentlich-rechtliche Entschädi- 
gungen den vermöge ihrer Fachkenntnisse hiezu allein geeigneten Instanzen 
— den Verwaltungsgerichten — zugewiesen sind. 
Die Abhandlung von KEETMAN über die römischen Katakomben ($S. 332 bis 
359) bespricht die Aufschlüsse, die uns diese Begräbnisstätten über die 
rechtliche Lage der ersten Christen und ihre Beziehungen zum römischen 
Staate geben. In der Hauptsache geht die Ansicht des Verfassers dahin, 
daß die Strenge der Christengesetze durch die Verweisung der Verfolgung 
auf den Weg der. Privatanklage und durch die Gestaltung des Prozesses, 
dessen Ausgang insofern von dem freien Willen des Angeklagten abhing, als 
er sich durch ein dem numen des Kaisers dargebrachtes Opfer jeder weiteren