Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Arttitel V. 
Jedes Erzeugniß des Bodens oder der Industrie der Zollvereinsstaaten und alle 
Waaren jedweder Art, welche zu Lande oder zu Wasser durch Unterthanen der Zollver- 
einsstaaten eingeführt werden, sollen in allen Theilen des Ottomanischen Reiches ohne irgend 
eine Ausnahme gegen eine eln für allemal zu entrichtende Abgabe von acht vom Hun- 
dert des Werthes zugelassen werden, welche nach dem Werthe der Waaren am Uan- 
dungsplatze berechnet wird, und, wenn die Einfuhr zur See erfolgt, zur Zeit der Lan- 
dung, wenn sie dagegen zu Lande erfolgt, an der ersten Zollstelle zu zahlen Ist. 
Nach erfolgter Berichtigung der Abgabe von acht vom Hundert soll von den ge- 
nannten Waaren, mögen sie am Orte der Ankunst oder im Innern des Landes ver- 
kauft werden, keinerlei weitere Abgabe weder von dem Verkäufer noch von dem Käufer 
verlangt werden. 
Werden solche Waaren nicht für den Verbrauch in der Türkei verkauft, sondern 
binnen eines Zeitraums von sechs Monaten wieder ausgeführt, so sollen sie als Durch- 
gangsgut betrachtet, und nach Mahgabe der Festsetzung im Artikel VIII. behandelt wer- 
den. Die Zollverwaltung ist in einem solchen Falle verpflichtet, dem Kaufmanne, welcher 
ihr den Beweis führt, daß die Abgabe von acht vom Hundert bezahlt worden, sosort den 
Unterschich zwischen dieser Elngangs-Abgabe und der im Artikel VIlI. erwähnten Durch- 
Jangsabgage zurückzuerstatten. 
Artikel VI. 
Fremde, zur Einfuhr in die vereinigten Fürstenthümer der Moldau und Wallachei 
und in das Fürstenthum Serbien bestimmte, durch die Ubrigen Theile des Ottomanischen 
Reiches durchgehende Waaren sollen die Eingangs-Abgaben nur bet ihrer Ankunst in den 
Fürstenthümern, und anderer Seits kremde, durch die Fürstenthümer durchgebende, zur 
Einfuhr in andere Theile des Otlomanischen Reiches bestimmte Waaren diese Abgaben 
nur bei der ersten, unter der unmittelbaren Verwaltung der bohen Pforte stehenden Zoll- 
stelle zu entrichten haben. 
In gleicher Weise sollen die Erzeugnisse des Bedens und der Industrie der Für= 
stenthümer, sowie diejenigen der übrigen Theile des Ottomanischen Reiches, welche zur 
Ausfuhr bestimmt sind, die Ausgangs-Abgaben und zwar die ersteren an die Zollverwal= 
tung der Fürstenthümer, die lehteren an die Otkomanischen Staatskassen entrichten, so 
daß Eingangs= und Abgangs-Abgaben in jedem Falle nur einmal verlangt werden können. 
Artikel VII. 
Keine Abgabe irgend einer Art soll von den Erzeugnissen des Bodens oder der 
Industrie der Zollvereinsstaaten, noch von den, den Unterthanen derselben gehörigen und 
von dem Boden oder der Indusirie eines andern fremden Landes stammenden Waaren
	        
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