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1) Gesetz, die Abhaltung der freien Gerlchtstage beir., vom 26. Ap#l 1865.
Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jün.
gerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr
von Plauen, Herr zu Greiz, Hranichfeld, Gera, Schleiz und
Lobenstein rc. uc.
verordnen hiermit im Belreff der Abhaltung der freien Gerichtslage unter Zustimmung
der Landesvertretung Folgendes:
8. 1.
Der §6. 1 des Gesetzes vom 28. April 1663, die Einführung freier Gerichkslage
betr., kommt in Wefall.
8. 2.
An die Stelle desselben treten folgende Bestimmungen:
Es soll bei jedem Justizamte ein bestimmter Tag der Woche festgeseßt
werden, an welchem es jedem Staatsangehörtgen erlaubt ist, seine Klagen
mündlich anzubringen, worauf der Gegner mündlich auf den nächsten Ge-
richtstag vorzuladen ist. Wird die Ansorderung zugestanden oder vergllchen,
so wind eine Frist zur Leissung von Gerichtewegen sestgesetzt und es kann
aus dem Protokoll, wovon den Parteien Auszüge zu geben sind, Exekution
gesucht werden. Im entgegengesetzten Falle, wenn die Ansorderung bestrit-
ten wird, ist die Sache zu Anbringung förmlicher Klage zu verweisen.
Diese Gerichtstage sollen von einem mit dem Richtereide belegten Be-
amten unter Zuziehung eines verpflichteten Protokollführers abgehalten werden.
8. 3.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der Publikatlon in Wirksamkeit.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Landesfürfl-
lichen Insiegel.
Schloß Osterstein, den 26. April 1865.
(L. S.) Heinrich LIXVII.
v. Harbou. v. Bretschneider. Dr. E. v. Beulwt##