Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Seide, mit Einschluß von Makulatur und Papierspänen, und für Halbzeug. 
1⅜m Thlr. — 2 fl. 55 AXr. — für den Zollzentnen, 
für altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert. 
½2 Thlr. — 35 Kr — für den Zollzentner. 
Artikel 5. 
Der aus dem Zollverein herstammende Spiritus und Weingeist-Firniß soll in Frant- 
reich, auher den in dem Tarif A. zu gegenwärtigem Vertrage festgesehten Eingangs-Ab- 
gaben, der für die gleichartigen französischen Erzeugnisse bestehenden Verbrauchs-Abgab#e 
unterworfen werden, nämlich: 
Reiner Alkohol, Liqueure, Branntweine in BVlaschen. vom Hektoliter 
der Abgabe von . . 90 Gu. 
Weingeist-Firniß, vom Hektollter reinen in dem hirniß enthaltenen 
Weingeistes der Abgabe von. .. 960 31# 
Bis dahin, daß das zur Darstellung hemiscer cder anderer zleichariiger dabiitie 
verwendete Salz in Frankreich von der Verbrauchs-Abgabe befreit seln wird, sollen die 
nachstehend verzeichneten, mit Verwendung von Salz dargestellten Erzeugnisse zollvereint. 
ländischen Ursprungs bei ihrer Einfuhr nach Frankreich, zur Ausgleichung der von den 
französischen Fabrikanten zu entrichtenden entsprechenden Abgaben folgenden Zusay. Ab- 
naben unterliegen: 
Rohe Seda 1 Fr. 35 Cent. 
Kristalltsirte Seda 1 „ 35 „ 
Schwefelsaures Natron: 
reines, wasserfrei 6 „ „ „ 
kristallisirt oder mit za 7 
verbunden „ 105 
unreines, wasserfrei 5"„ 10% 
kristallisirt oder mit Veste (3 
verbunden 2 „ 10 
Schwefligsaures Natron 6 „ 17 
Kalzinite Seddn l „„ 
Salzsäurte . „ 
Chlorkallk . 7 „ 50 „ 
Cblorsaures Kali . 66 „ — , 
Cblormagnesium 
Sviegelgläser, große, 1 zr. für daen Meter. Obersläche.
	        
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