Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

  
Benennung der Gegenstände. 
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Waer#u## von Seelbisen und Inbürhenhet 
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Naschmen- und Treibwerie am Vord“ diejer Schiffe eiugeseht, 
werden abgesondert nach den unter der Rubril „Maschinen 
und Maschinemheile“ angegebenen Zollsätzen verzollt. 
Spinnerei und Weberei. 
Flachs: 
Fla e oder Hanf, gebechelte 
Leinen · oder Haujgespinust, elched auf dad Klogramm mißt, 
I Metres oder weniger 
8 6,000 0 Meres nicht mehr als (2,000 Meires 
12,0 77 77 14 7° 
„ zu 000 „ 
„ 72,000 « 
„ 72,000 . 
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UtlllllMsltcSodkkioentck . . . . 
nicht als 6. 00 Metres, bebn mehr als 3 Metres 
„ „ 12,000 7“ 7 „ u-000 « - 
2l 000 « « , « 000 „ 9 
5. 000 „ 77 7“ 77 „00O 
„ 3½% 
"„ „ 7“ 
, 000 
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robes 
gebleichtes oder gesärbtes 
beinen= und Haufgarne, gemischle, werden wie reine beinen- 
und Hanigarne bebandelt, sofern das Gewicht des Flachses 
oder Haufes überwie N. 
biuen. oder Hausgewebe, glat bte oder gemusterte (gebildete), 
welche in einem Naum von 5 Quadratmillimetres in der 
e ersehen lassen, und zwar: 
g Fiden oder weniger 
9, 10 und 11 Haͤden 
Jollsäye für 100 Kilogramm 
  
im Jabre 1862. svom I. Oct. 1864 an. 
Fürdie Tonne nach franzssischerVermessung. 
25 Frs. 20 Frs. 
7 11 60 7“ 
15 „ 10 „ 
50 „ 410 „ 
Frci 
Frei 
  
Ders. elbe oll, für d Zwirub 
  
kinscche hnn umãdpt. erhöht. 
Derselbe Zoll, as zum Zwirn 
beuußte rüchche“ Allertto - getleiche 
Gespinust, um 30 pCt. e 
  
26 õrs. 
55 
7