Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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lichen Ordens der Ehrenlegion, Ritter des Koͤniglich Preußischen Rothen Adler- 
Ordens erster Classe 2c. 2c. 2c., 
und 
den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clercq, Allerhöchst Ibren be- 
vollmächtigten Minister, Commandeur des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion 2c. 
welche, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form besundenen Vollmachten, über 
nachstehende Arlikel übereingekommen sind: 
Artikel I. 
Die Urheber von Bücherm, Broschüten oder ankeren Schristen, von muffkalischen 
Kompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunsi, der Malerei, der Bild- 
hauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeugnissen aus 
dem Gebiete der Lileralur oder Kunst, sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich 
der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst dem Eigenthum an Werken der Literatur 
oder Kunst geseplich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Siessollen denselben Schuß, 
und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beelnträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn 
diese Beelnträchtigung gegen die Urbeber solcher Werke begangen wäre, welche zum ersten 
Mal in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. 
Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre 
Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffenllichung erfolgt ist, in Kraft find, und 
sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Fiicl hinaus dauern, welche für den Schut 
der einhelmischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. 
Artikel 2. 
Es soll gegenseilig erlaubt sein, in jedem der beiden Cänder Auszüge aus Werken, 
oder# ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen Lande erschienen 
find, zu veröffenllichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ansdrücklich für den 
Schulgebrauch oder Unterricht besimmt und eingerichtet und in der Landessprache mit 
erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande 
versehen sind. 
Artikel 3. 
Der Genuß des im Aniikel 1. feügestellten Rechts ist dadurch bedingk, daß in dem 
Ursprungslande die zum Schußz des Eigenthums an Werken der Literatur oder Kunst 
gesehlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. 
Für die Bücher, Karten, Kupfersilche, Stiche anderer Art, Lithographien oder musika- 
lischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der telden Staaten veröffentlicht find, 
soll die Ausübung des Eigenkhumrechtes in dem anderen Staate außerdem dadurch be-
	        
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