Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

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Lieferungsweise erscheinende Bände zerfallen, sollen verpflichtet sein, auf der ersten Ab- 
leilung oder Lieserung eines jeden Bandes die Erklärung zu wiederholen, dah sie sich 
das Recht der Uebersehung vorzubehalten beabsichtigen. 
3) Werke, auf welche die Bestimmung im Artikel 7. Anwendung findet, sollen in 
beiden Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelassen werden. 
Gegenwärtiges Protokoll, welches, ohne besondere Ratisikation, als durch den Aus- 
lausch der Ratisikationen der drei Verträge, auf welche es Bezug hat, von den bethei- 
ligten Regierungen genehmigt und bestätigt angesehen werden soll, ist zu Berlin am 14. 
Dezember 1864 in doxpelter Ausfertigung aufgenommen worden. 
Bismarck. Schönhausen. Benedetti. 
Pommer Esche. de Clereq. 
Philipsborn. 
Delbrück. 
(1. 8.)
	        
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